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werden  für  das  Verständnis  unseres  heutigen  Rechts  von  Bedeutung
sein.

Nun  wird  auch  das  deutsche  Privatrecht  eine  andere  Bedeutung
gewinnen;  denn  wir  erkennen  in  dem,  was  früher  als  cin  Sonderrecht
dargestellt  worden  ist,  die  Quelle  einer  großen  Reihe  von  Instituten
unseres  gegenwärtigen  bürgerlichen  Rechts  und  sind  jetzt  fern  davon,
im  deutschen  Recht  nur  einen  Nebenbau  zu  erblicken,‘  der  etwa  von
dem  Pandektenrecht  überwölbt  und  in  den  Schatten  gestellt  würde;
denn  das  bürgerliche  Gesetzbuch  enthält  im  wesentlichen  deutsches,
nicht  romianisches  Recht.

Zu  alledem  tritt  noch  der  einigende  Zug  des  Studiums.  Was
früher  das  Pandektenrecht  nur  mangelhaft  vermochte,  kann  das
bürgerliche  Gesetzbuch  nun  in  vollem  Maße  leisten.  Alle  deutschen
Juristen  haben  sich  an  der  einen  Quelle  zu  nähren  und  gewinnen  auf
einen  und  demselben  Gebiete  ihre  Lebenskraft;  und  dies  ist  nicht
ein  Idealrecht,  das  man  mehr  oder  minder  inn  Leben  zu  vergessen
hätte,  sondern  es  ist  eben  das  wirkliche  Recht,  das  den  theoretischen
Juristen,  den  Richter  und  den  Anwalt,  vereint.  Dicselben  Fragen  des
Rechts  werden  in  den  Gerichtssälen  crörtert  und  durchhallen  dic
Hörsäle,  und  nicht  mehr  tritt  neben  das  einheitliche  Studium  der
partikularisierende  Zug,  der  früher  die  Juristen  und  die  Rechtsgebiete
trennte.  Bis  zu  Ende  der  Studien  und  bis  in  die  Praxis  hinein  verfolgen
  wir  dieselben  Bahnen,  und  der  Freizügigkeit  des  Studiums  wird
in  Bälde  auch  cine  Freizügigkeit  im  praktischen  Dienst  folgen  müssen.
Wir  sind  Optimisten;  wir  haben  aber  auch  das  Recht,  cs  zu  sein.

Josef  Kohler.