Die  medizinische  Fakultät.  129

z.  B.  dasStudium  der  Jurisprudenz,  nicht  als  ausreichend  anerkannten
Schule  zum  Studium  der  Medizin  zuzulassen.  Die  Ärzte  hielten  deshalb
  an  dem  Standpunkt  fest,  daß  die  Abiturienten  der  Realgymnasien
nur  dann  zum  medizinischen  Studium  zugelassen  werden  sollten,  wenn
auch  die  übrigen  Fakultäten,  insbesondere  die  juridische,  ihnen  ihre
Pforten  öffnen  würden.

Durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  26.  November  I%WV  wurde
das  Prinzip  der  Gleichwertigkeit  der  drei  höheren  l.ehranstalten  aufgestellt
  und  in  der  vom  Bundesrat  erlassenen  ärztlichen  Prüfungsordnung
  vom  28.  Mai  1901  ist  infolgedessen  das  Reifezeugnis  eines  deutschen
Realgymnasiums  hinsichtlich  der  Zulassung  zur  Prüfung  dem  eines
deutschen  humanistischen  Gymnasiums  gleichgestellt  worden.  Die
Abiturienten  der  Oberrealschulen  jedoch  müssen  sich  noch  einer  Ergänzungsprüfung
  im  Latein  unterziehen.

Die  soeben  erwähnten  Befürchtungen,  welche  die  Gegner  dieser
Maßregel  geäußert  haben,  sind  dadurch  wohl  überwunden,  daß  in
Preußen  den  Abiturienten  der  Realgymnasien  und  sogar  der  Oberrcalschulen
  gleichzeitig  auch  das  juristische  Studium  freigegeben
wurde.

Der  Punkt,  dafs  durch  die  geringere  Pflege  der  alten  Sprachen  etwa
das  Verständnis  für  die  medizinischen  Kunstausdrücke  leiden  könnte,
ist  durch  die  Bestimmung  der  neuen  Prüfungsordnung  berücksichtigt,
welche  lautet:  „Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  der  Kandidat  sprachliches
  Verständnis  für  die  medizinischen  Kunstausdrücke  besitzt.‘  Auch
ist  der  Lehrplan  des  Realgymnasiums  seiner  erweiterten  Aufgabe
mehr  angepaßt  worden.

Was  nun  den  eigentlichen  Studiengang  des  Arztes  betrifft,
so  sind  auch  in  diesem  durch  die  neuc  Prüfungsordnung  bedeutende
Veränderungen  eingetreten.  Bisher  war  die  Ausbildung  der  Ärzte  ausschließlich
  auf  die  Universitäten  beschränkt.  Sofort  im  Anschluß  an  die
Beendigung  des  Universitätsstudiums  konnte  sich  der  Studierende  der
ärztlichen  Staatsprüfung  unterziehen  und  erhielt  nach  Bestehen  derselben
  die  Approbation  als  Arzt  für  das  Gebiet  des  Deutschen
Reiches.  Das  ist  jetzt  anders  geworden.  Bereits  seit  längerer  Zeit
waren  die  maßgebenden  Kreise,  sowohl  die  Behörden  wie  die  Vertreter
  des  ärztlichen  Standes  selbst,  die  Ärztekammern,  zu  der  Überzeugung
  gelangt,  daß  die  rastlos  fortschreitende  Medizin  mit  ihren  zahlreichen
  Einzeldisziplinen,  die  der  auf  der  Höhe  stehende  Arzt  wissenschaftlich
  und  technisch  beherrschen  muß,  cin  zu  großes  Gebiet  darstellt,
  als  daß  cs  durch  das  Universitätsstudium  genügend  kennen

Dax  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  1.  9