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sclernt  werden  könnte.  Es  wurde  daher  in  Erwägungen
eingetreten,  ob  nicht  nach  Beendigung  des  Universitätsstudiuns
von  dem  angehenden  Arzte  erst  noch  cine  gewisse  Zeit  der
praktischen  Tätigkeit  unter  einer  vom  Staate  anerkannten
Leitung  gefordert  werden  solle,  ehe  die  Approbation  erteilt
wird.  Diese  Erwägungen  wurden  in  bejahendem  Sinne  beantwortet,
und  somit  verlangt  die  neue  Prüfungsordnung  vor  Erteilung  der
Approbation  erst  noch  die  erfolgreiche  Ablegung  des  sogen.  praktischen
  Jahres.

Ein  weiterer  wichtiger  Fortschritt  in  der  Ausbildung  der  deutschen
Ärzte  ist  im  Laufe  der  letzten  Jahre  durch  die  sehr  ausgebreitete
Organisation  des  ärztlichen  Fortbildungswesens  entstanden.  Behörden
  und  Ärzte  hatten  sich  von  der  Notwendigkeit  überzeugt,  das
Fortbildungswesen  für  den  Arzt  gründlich  zu  reformieren.  Das  heute
schon  für  den  einzelnen  kaum  zu  bewältigende  Gesamtgebiet  der
Medizin  dehnt  sich  täglich  aus,  so  dafs  cs  für  den  in  der  Praxis
stehenden  Arzt  fast  unmöglich  ist,  wenn  er  auf  sich  selbst  angewiesen
bleibt,  seine  medizinischen  Kenntnisse  fortdauernd  auf  der  erforderlichen
  Höhe  zu  halten.  Vielmehr  muß  dem  Ärzte  diese  Gelegenheit
in  bequenier,  unentgeltlicher  Weise  geboten  werden,  um  auf  diesem
Wege  das  wissenschaftliche  Niveau  der  deutschen  Ärzteschaft  dauernd
auf  der  größtmöglichen  Stufe  zu  erhalten  und  besonders  das  wissenschaftliche
  Veralten  derjenigen  Ärzte,  die  schon  lange  Zeit  in  der  Praxis
stehen  und  damit  den  eigentlich  schaffenden  Stätten  der  Wissenschaft
entrückt  sind,  zu  verhüten.  Die  Erfüllung  dieser  Aufgabe  erstrebt
das  Zentralkomitee  für  das  ärztliche  Fortbildungswesen  in  Preußen,
dessen  Bestrebungen  in  gleicher  Weise  in  den  übrigen  Bundesstaaten
durchgeführt  werden.

Somit  gliedert  sich  die  gesamte  medizinische  Ausbildung  im
Deutschen  Reich  in  1.  das  medizinische  Universitätsstudium,
2.  Absolvierung  des  praktischen  Jahres  und  3.  das  ärztliche
Fortbildungswesen.  Von  diesen  drei  Abschnitten  fällt  nur  der
erste  in  das  ausschließliche  Bereich  der  medizinischen  Fakultäten.

Das  medizinische  Universitätsstudium.

Das  medizinische  Universitätsstudium,  für  das  früher  9  Semester
erforderlich  waren,  muts  sich  nach  den  neuen  Bestimmungen  auf  10
Semester  erstrecken.  Diese  Verlängerung  der  Studienzeit  an  Universitäten
  wurde  von  sämtlichen  medizinischen  Fakultäten,  Ärzte-