Die  medizinische  Fakultät.  131

kammern  und  den  Regierungen  der  Bundesstaaten  übereinstimmend
für  notwendig  erachtet.  Die  genannte  Studienzeit  wird  durch  ein
Examen,  die  sogen.  ärztliche  Vorprüfung,  in  2  Perioden  geteilt,
von  denen  die  erste  dem  Studium  der  allgemeinen  naturwissenschaftlichen
  und  theoretisch  medizinischen  Fächer  gewidmet  ist.  Die
ärztliche  Vorprüfung  kann  frühestens  innerhalb  der  letzten  6  Wochen
des  fünften  Studienhalbjahres  abgelegt  werden.  Erst  nach  vollständiger
  erfolgreicher  Ablegung  dieses  Examens  tritt  der  Studierende
in  die  zweite  Periode  seines  medizinischen  Universitätsstudiums  ein,
die  dem  Studium  der  eigentlich  praktischen  Fächer  dient.
Diese  Periode  muß  mindestens  noch  vier  volie  Halbjahre  umfassen.
  Nach  dieser  Zeit  erst  wird  der  Studierende  zur  medizinischen
  Staatsprüfung  zugelassen.  Damit  die  klinischen  Halbjahre
  vollkommen  für  die  praktischen  Studien  ausgenutzt  werden,
ist  bestimmt,  daß  die  Zeit  des  Militärdienstes  auf  die  Semester,
welche  zwischen  Vorprüfung  und  Staatsprüfung  liegen,  nicht
angerechnet  werden  darf.  Es  muß  demnach  der  Studierende  seinen
halbjährigen  Militärdienst  mit  der  Wafle,  wenn  er  ihn  während  seiner
Universitäts-Studienzeit  und  nicht  erst  nach  Beendigung  derselben
absolvieren  will,  in  ein  Semester  vor  der  ärztlichen  Vorprüfung  verlegen.
  Er  muß  fernerhin  dieser  Dienstpflicht  in  einer  Universitätsstadt
  genügen  und  während  derselben  immatrikuliert  sein.

Die  erste,  5  Halbjahre  umfassende  Studienperiode  ist,  wie  schon
erwähnt,  dem  Studium  der  allgemeinen  Naturwissenschaften  und  der
theoretisch-medizinischen  Fächer  gewidmet.  Es  sind  dies  Anatomie,
Physiologie,  Physik,  Chemie,  Zoologie  und  Botanik.  Das  Testat  über
diese  Vorlesungen  ist  obligatorisch,  um  überhaupt  zu  der  ärztlichen
Vorprüfung  zugelassen  zu  werden.

Was  zunächst  das  Studium  in  der  Anatomie  betrifft,  so  muß
der  Studierende  2  Halbjahre  an  den  Präparierübungen  und  !/,  Jahr
an  den  mikroskopisch-anatomischen  Übungen  teilgenommen  haben.
Die  Anforderungen,  welche  hinsichtlich  anatomischer  Kenntnisse
bei  der  ärztlichen  Vorprüfung  gestellt  werden,  sind  gegen  früher
bedeutend  erhöht  worden.  Dies  wurde  dadurch  ermöglicht,  daß
bis  zu  dieser  Prüfung  ein  Semester  Studiums  mehr  gegenüber  den
früheren  Bestimmungen  vorgeschrieben  ist.  Bei  der  Vorprüfung  muß
der  Studierende  sich  darüber  ausweisen,  daß  er  die  deskriptive
Anatomie,  Situs  sowie  die  Technik  des  anatomischen  Präparierens,
die  Technik  und  die  Diagnose  histologischer  Präparate  vollkommen
beherrscht.  Auch  müssen  ihm  die  Grundzüge  der  Embryologie

94