1%  Lehrgebiet  und  Lehrbetrieb.

Nach  Ablegung  der  ärztlichen  Vorprüfung  beginnt  das  eigentlich
  praktische  und  klinische  Universitätsstudium.  Dieses
muß  sich,  wie  schon  erwähnt,  zum  mindesten  noch  auf  volle  vier
Studiensemester  nach  bestandener  Vorprüfung  erstrecken,  wobei  die
Bestimmung  eingeführt  ist,  daß  dasjenige  Halbjahr,  in  welchem  die
ärztliche  Vorprüfung  vollkommen  bestanden  ist,  nur  dann  gezählt
werden  darf,  wenn  dieses  Examen  innerhalb  der  ersten  sechs
Wochen  nach  dem  offiziellen  Semesterbeginn  vollständig  absolviert
wurde.  Durch  diese  Vorschriften  ist  erreicht,  daß  von  der  gesamten
Studienzeit  mindestens  +4  Halbjahre  ausschließlich  auf  das  Studium
der  praktischen  Fächer,  besonders  auf  den  Besuch  der  Kliniken,  verwendet
  werden  müssen.  Die  hier  angegebene  Zahl  von  vier  klinischen
  Semestern  ist  das  Mindestmaß,  was  vorgeschrieben  ist.  Da
indessen  die  gesamte  Studienzeit  an  Universitäten  10  Halbjahre  unıfassen
  muß,  und  ein  sehr  großer  Teil  der  Studierenden  die  Arztliche
Vorprüfung  bereits  am  Ende  des  V.  bezw.  in  den  ersten  6  Wochen
des  VI.  Semesters  ablegt,  so  erhöht  sich  in  den  meisten  Fällen  die
Zahl  der  klinischen  Semester  in  Wirklichkeit  auf  fünf.

Auch  für  die  zweite  Studienperiode  sind  die  wissenschaftlichen
Anforderungen  und  Vorschriften,  um  am  Ende  derselben  zu  der
ärztlichen  Staatsprüfung  zugelassen  zu  werden,  erhöht  worden.
Diese  ärztliche  Ilauptprüfung  umfaßt  nach  den  neuen  Bestinnmungen
  folgende  Abschnitte:  1.  die  Prüfung  in  der  pathologischen
  Anatomie  und  allgemeinen  Pathologie,  2.  die  medizinische
Prüfung,  3.  die  chirurgische  Prüfung,  4.  die  geburtshilflich  -  gynäkologische
  Prüfung,  5.  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde,  6.  die
Prüfung  in  der  Irrenheilkunde,  7.  die  Prüfung  in  der  Hygiene.  Dabei
bestcht  jedoch  jeder  einzelne  dieser  Ilauptabschnitte  noch  aus
mehreren  einzelnen  Unterfächern,  so  z.  B.  setzt  sich  die  medizinische
Prüfung  aus  zwei  Teilen  zusammen,  aus  der  eigentlichen  internen
Medizin  und  der  Pharmakologie.  In  der  chirurgischen  Prüfung  ist
neben  der  eingehenden  Prüfung  in  Chirurgie  noch  die  Prüfung  in
topogrraphischer  Anatomie  enthalten.  Die  Prüfungen  in  den  klinischen
Spezialfächern,  Hals-  und  Nasenkrankheiten,  Ohrenkrankheiten,  Hautund
  Geschlechtskrankheiten,  können  dem  chirurgischen  oder  dem
medizinischen  Hauptteil  der  Staatsprüfung  zugewiesen  werden.  Bei
den  einzelnen  Prüfungsfächern  sind  weiterhin  die  Geschichte  der
betreffenden  Disziplin  und,  soweit  solche  vorhanden,  die  Beziehungen
derselben  zur  gerichtlichen  Medizin  nicht  unberücksichtigt  zu  lassen.

Uni  zu  der  Hauptprüfung  zugelassen  zu  werden,  ist  ein  Ausweis