150  l.chrpebiet  und  T.ehrbetrieb.

sierten  deutschen  Krankenanstalt  aufgenommen  werden  kann,  von  der
T.andesbehörde  entsprechend  der  Größe  des  betreffenden  Instituts  festgresetztwerden.
  Es  ist  somit  durch  diese  Bestimmungen  die  Berechtigung,
Praktikanten  behufs  Ableistung  des  praktischen  Jahres  aufzunchmen,
nicht  in  das  Belicben  jeder  Krankenanstalt  gestellt,  sondern  diese  muß
vielmehr  dazu  von  der  Zentralbehörde  autorisiert  sein.  Diese  Einrichtung
ist  deshalb  getroffen,  damit  die  Zentralbehörde  sicher  sein  kann,  daß
die  zukünftigren  Ärzte  während  des  praktischen  Jahres  nur  unter  durchaus
  sachverständiger  und  wissenschaftlich  anerkannter  L.eitung  sich
befinden.

Was  die  speziellen  Vorschriften  über  die  Art  der  Ableistung  des
praktischen  Jahres  angeht,  so  ist  bestimmt,  daß  die  Wahl  der  Anstalt
  dem  Kandidaten  freistehen  soll,  daß  indessen  ein  mehr  als  zweimaliger
  Wechsel  der  Anstalt  während  des  Jahres  nur  mit  Genehmigung
der  für  die  Approbation  zuständigen  Zentralbehörde  zulässig  ist.
Weiterhin  ist  bestimmt,  daß  mit  Rücksicht  auf  die  besondere
Wichtigkeit  der  internen  Medizin  für  den  praktischen  Arzt  der
Praktikant  sich  mindestens  1/,  Jahr  auf  einer  inneren  Abteilung
praktisch  betätigen  muß.  Nach  Ableistung  des  praktischen  Jahres
ist  dem  Praktikanten  ein  Zeugnis  über  die  Absolvierung  desselben
  auszustellen,  in  dem  besonders  bemerkt  werden  soll,  daß  der
Praktikant  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben  und  Pflichten
des  ärztlichen  Berufs  gezeigt  hat.  Es  soll  also  das  praktische  Jahr
nicht  allein  zur  Aneignung  der  direkt  praktischen  Kenntnisse  und
technischen  Fertigkeiten  verwendet  werden,  sondern  auch,  um  dem
Praktikanten  die  allgemein  ethischen  Pflichten  des  ärztlichen  Berufs
und  des  kollegialen  Verkehrs  zum  Bewußtsein  zu  bringen,  d.h.  in
jeder  Beziehung  auf  die  Hebung  des  ärztlichen  Standes  hinzuwirken.
Die  Erteilung  des  Zeugnisses  ist  an  die  Bedingung  gebunden,  daß
der  Praktikant  während  des  praktischen  Jahres  beflissen  gewesen  ist,
seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu  vertiefen  und  fortzubilden.
  Auch  ist  in  dem  Zeugmis  die  Art  der  Beschäftigung  des
Praktikanten  cingcehend  zu  würdigen  und  besonders  zu  bemerken,
welchen  Teil  der  bezeichneten  Zeit  der  Praktikant  vorzugsweise  der
Behandlung  der  inneren  Krankheiten  gewidmet  hat.  Erst  nach  dem
Erhalt  dieses  Zeugnisses  kann  dann  der  Kandidat  bei  seiner  zuständigen
  Zentralbehörde  den  Antrag  auf  Erteilung  der  Approbation
stellen,  wobei  er  noch  den  Nachweis  zu  führen  hat,  daß  er  mindestens
zwei  Öffentlichen  Impfungs-  und  ebenso  vielen  Wicderimpfungsterminen
beigewohnt  hat.