Die  medizinische  Fakultät.  157
ERSTER  ANHANG.
a)  Der  Studiengang  der  Zahnärzte  im  Deutschen  Reiche.

Den  Titel  „Zahnarzt“  dürfen  ım  Deutschen  Reiche  nur  diejenigen
  führen,  welche  sich  der  zahnärztlichen  Staatsprüfung  unter
zogen  und  die  Approbation  erhalten  haben.  Die  Zulassung  zu  dieser
Prüfung  ist  bedingt  durch  den  Nachweis:  1.  der  Reife  für  die  Prima
eines  deutschen  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums,  2.  mindestens  einjähriger
  praktischer  Tätigkeit  bei  einer  zahnärztlichen  höheren  l.ehranstalt
  oder  cinem  approbierten  Zahnarzt,  3.  eines  zahnärztlichen
Studiums  von  mindestens  4  Halbjahren  auf  Universitäten  des  Deutschen
Reiches.

Das  Universitätsstudium  der  Zahnärzte  erstreckt  sich  in  allgemein
wissenschaftlichen  Fächern  auf  Anatomie  und  Physiologie,  allgemeine
Pathologie,  Therapie  und  Pharmakologie  einschließlich  der  Toxikologie.
Diese  Vorlesungen  hören  die  Studierenden  der  Zahnheilkunde  gemeinsam
  mit  den  übrigen  Medizinern.  Außerden  beschäftigen  sie
sich  während  ihres  Universitätsstudiums  speziell  mit  der  Zahnheilkunde.
  Für  dieses  Fach  bestehen  an  den  größeren  deutschen  Universitäten
  eigene  Institute  für  Zahnheilkunde,  an  den  kleineren  wird
dieses  Fach  von  einem  dazu  autorisierten  praktischen  Zahnarzt  vertreten.
  Der  lL.ehrbetrieb  in  den  Instituten  für  Zahnheilkunde  erstreckt
sich  auf  folgende  drei  Hauptabteilungen:  1.  Abteilung  für  Extraktion,
2.  Abteilung  für  Zahnkonservierung,  3.  Abteilung  für  Ersatzstücke
und  Prothesen.  Die  Tätigkeit  in  den  speziell  zahnärztlichen  Instituten
  ist  von  Anbeginn  eine  durchaus  praktische.  Die  Studierenden
lernen  unter  Anleitung  des  I.chrers  alle  zahnärztlichen  Verrichtungen
und  operativen  Eingriffe  am  I.cbenden  ausführen.  In  der  Abteilung
für  Prothesen  wird  die  Anatomie  und  Chirurgie  des  Gaumens  und
der  Kiefer  speziell  für  die  Zwecke  des  Zahnarztes  eingehend  behandelt.


b)  Das  Frauenstudium  der  Medizin  an  deutschen  Universitäten.

Die  Vorschriften  für  das  Frauenstudium  an  deutschen  medizinischen
  Fakultäten  sind  noch  nicht  in  einheitlicher  Weise  geregelt.
Es  bestehen  in  dieser  Hinsicht  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
große  Verschiedenheiten.  An  den  preußischen  Universitäten  ist  die
Immatrikulation  von  Frauen  für  die  medizinische  Fakultät  nicht  gestattet.
Sie  können  nur  als  Hörerinnen  an  den  Vorlesungen  teilnehmen.  Die