158  Lehrgebiet  und  L.ehrbetrieb.

Zulassung  als  Hörerin  wird  abhängig  gemacht  von  der  Vorbildung.
Sofern  diese  genügt,  wird  seitens  des  Rektorates  ein  Erlaubnisschein
zur  Annahme  von  Vorlesungen  ausgestellt;  derselbe  muß  in  jedem
Seniester  erneuert  werden.

Neben  diesem  Rektorats-Krlaubnisscheine  bedürfen  indessen  die
Hörerinnen  alsdann  noch  in  jedem  Falle  der  schriftlichen  Einwilligung
des  einzelnen  Dozenten  für  die  Teilnahme  an  seinen  Vorlesungen.
In  anderen  Bundesstaaten,  wie  in  Bayern,  Elsaß-Lothringen,  ist  in
neuester  Zeit  die  Frage  des  Frauenstudiums  dahin  geordnet,  dafs
diejenigen  Damen,  welche  die  Reife  eines  deutschen  Gymnasiums
oder  Realgymnasiums  nachweisen,  cbenso  wie  die  männlichen
Studierenden  immatrikuliert  als  ordentliche  Studierende  den  Vorlesungen
  beiwohnen  und  den  Prüfungen  sich  unterziehen  können.

X.  Wassermann.

ZWEITER  ANHANG.

Über  die  bei  der  medizinischen  Doktorpromotion  zu  stellenden  Minimalforderungen
  ist  im  Jahre  1898  zwischen  den  beteiligten  Bundesregierungen  eine  Vereinbarung
  getroffen  worden,  deren  wesentlicher  Inhalt  folgender  ist,

1.  Inländer  haben  dasjenige  Reifezeumis  beizubringen,  das  für  die  Zulassung  zur
Approbationsprüfung  nötig  ist  (also  das  eines  deutschen  Gyınnasiums  oder  Realgymnasiums).

Bei  Auslündern  ist  das  Zeugnis  über  eine  gleichwertige  Schulbildung  erforderlich.
2.  Für  die  Dissertation  ist  zu  fordern,  daß  sie

a)  eine  wissenschaftlich  beachtenswerte  —  zur  Aufnahme  in  cite  wissenschaftliche
  Zeitschrift  geeignete  --  Abhandlung  sein  muß  und
b}  unter  Bekanntgabe  des  Beurteilers  durch  den  Druck  zu  veröffentlichen  ist.

3.  Für  die  mündliche  Prüfung  ist  zu  fordern:

a)  die  Anwesenheit  von  mindestens  drei  Mitgliedern  der  medizinischen  Fakultät;
b)  der  Kandidat  hat  nachzuwe’sen,  daß  er  in  mindestens  einem  Hauptfache  der
Medizin  eingehende  wissenschaftliche  Studien  gemacht  und  in  mindestens  zwei
anderen  Hauptfüchern  sich  eine  allgemeine  medizinische  Bildung,  wie  sie  bei
der  Approbationsprüfung  verlangt  wird,  erworben  hat.  Wenn  der  Kandidat  die
Approbationsprüfung  bereits  bestanden  hat,  so  fallt  dieser  letztere  Nachweis  fort;
ce)  die  Prüfung  ist  öffentlich  abzuhalten,

Über  die  erfolgte  Promotion  werden  die  Hauptpunkte  nach  einem  einheitlichen
Formular  in  jedem  Halbjahre  veröffentlicht.

Auf  Grund  weiterer  Vereinbarungen  wurde  im  Jahre  1900  festgesetzt,  daß  die  Zulassung
  von  Inländern  zur  Promotion  in  der  Regel  erst  erfolgen  darf,  wenn  sie  die  Approbation
  als  Arzt  für  das  Deutsche  Reich  erlangt  haben.

Die  mündliche  Prüfung  darf  der  Einreichung  der  Dissertation  nicht  vorangehen.

Es  handelt  sich  hier  nur  um  Minimalforderungen  und  «die  Promotionsordnungen
der  einzelnen  Fakultäten  sind  zum  Teil  strenger  gefaßt.