Philosophische  Fakultät:  Vorbemerkung.  161

grad  (Dr.  rer.  nat.,  Dr.  rer.  pol.  oder  oec.  pol.),  der  prinzipiell  dem
der  philosophischen  Fakultät  gleichgeachtet  wird,  wenn  auch  dieser
wegen  seines  historischen  Charakters  tatsächlich  beliebter  ist.  Wenn

früher  einige  philosophische  Fakultäten  wie  auch  einige  juristische
und  medizinische  —  sich  mit  gar  zu  geringen  wissenschaftlichen  Anforderungen

  bei  der  Doktorpromotion  begmügten,  so  hat  in  der
neueren  Zeit  in  dieser  Hinsicht  eine  durchgreifende  Änderung  zum
Bessern  stattgefunden.  Es  ist  dies  hauptsächlich  dem  Vorgehen  der
preußischen  Unterrichtsverwaltung  zu  verdanken,  die  „in  dem  Bestreben,
  dem  Doktorgrad  der  deutschen  philosophischen  und  naturwissenschaftlichen
  Fakultäten  seine  geschichtlich  begründete  Bedeutung
in  wissenschaftlicher  und  sozialer  Beziehung  zu  wahren“,  eine  Verständigung
  mit  den  übrigen  beteiligten  Bundesregierungen  darüber
herbeiführte,  daß  in  allen  Promotionsordnungen  der  genannten  Fakultäten
  gewisse  Mindestforderungen  aufzustellen  scien.  Der  Inhalt  dieser
im  Jahre  1901  zustandegekommenen  Vereinbarung  ist  folgender:

I.  Der  Doktorgrad  darf  nur  auf  Grund  einer  durch  den  Druck  veröffentlichten
Dissertation  und  einer  mündlichen  Prüfung  verliehen  werden.

Eine  promotio  in  absentia  findet  unter  keinen  Umständen  statt.  Die  Ehrenpromotion,
  promotio  honoris  causa,  bleibt  unberührt.

I.  Von  der  Dissertation  ist  zu  verlangen,  daß  sie  wissenschaftlich  beachtenswert
ist  und  die  Fähigkeit  dartut,  selbständig  wissenschaftlich  zu  arbeiten.

II.  Die  Zulassung  zur  Promotion  ist  an  den  Nachweis  der  Reife  einer  deutschen
neunstuligen  höheren  I.chranstalt  und  eines  dreijährigen  Universitätsstudiuns  zu  knüpfen.

Die  Zulässigkeit  von  Ausnahmen  von  dem  Erfordemisse  der  Reife  (Abs.  1)  ist
durch  die  Promotionsordnungen  zu  regeln  und  möglichst  zu  beschränken.

Dabei  soll  als  Voraussetzung  gelten,  daß  entweder

I.  die  Gleichwertigkeit  der  Vorbildung  mit  derjenigen  auf  einer  deutschen  neunstuigen
  höheren  Lehranstalt  durch  auslündische  Zeugnisse  gesichert  erscheint,
oder

2.  der  Mangel  dieser  gleichwertigeu  Vorbildung  ersetzt  wird  durch  die  Einreichung
einer  als  hervorragende  Leistung  anzusehenden  lissertation.

Die  Zulassung  darf  in  dein  letzteren  Falle  nur  auf  einstimmigen  Beschluß  der
Fakultät  oder  Fakvltätssektion  und  unter  Gutheißung  des  vorgeordneten  Ministeriums
erfolgen.

Die  Promotionsordnungen  können  darüber  bestimmen,  ob  und  inwieweit  bei  Kandidaten
  der  naturwissenschaftlich-math  ischen  Fächer  die  Studienzeit  an  technischen
oder  anderen  deutschen  Hlochschulen  abgelegt  werden  darf.

IV,  Die  Gleichmüßigkeit  der  Zensierung  ist  anzustreben  und  tunlichst  in  der
Weise  zu  regeln,  daß  nur  folgende  Prädikate  erteilt  werden:
bestanden  (rite)
gut  (cum  laude)
sehr  gut  (magna  cum  laude)
ausgezeichnet  (summa  cun  laude).

Das  Unterrich  im  DD  h  Reich.  I  u