162  Lehrgebiet  und  l.chrbetrieb.

V.  Die  erfolgten  Promotionen  sollen  halbjährlich  im  Reichsanzeiger  nach  einem
bestimmten  Formulare  in  tabellarischer  Form  veröflentlicht  werden.  Zu  diesem  Zwecke
werden  die  beteiligten  Ministerien  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  ausgefüllten  Formulare
bezüglich  des  Sommerhalbjahrs  bis  zum  1.  Dezember,  bezüglich  des  Winterhalbjahrs  bis
zum  1.  Juni  an  die  Redaktion  des  Reichsanzeigers  unter  äußerlicher  Kenntlichmachung
als  „Philosophische  Promuvtionssache‘  eingesandt  werden.

Künftige  Änderungen  der  geltenden  Promotionsordnungen  an  den  philosophischen
Fakultäten  und  den  naturwissenschaftlichen  Fakultäten  zu  Heidelberg,  Straßburg  unıd
Tübingen  werden  sich  die  beteiligten  Ministerien  durch  Übersendung  von  Druckabzügen
mitteilen.

Diese  Vereinbarung  war  spätestens  bis  zum  1.  Oktober  1902
durchzuführen,  und  dic  Fakultäten  hatten  also  nötigenfalls  ihre  Promotionsordnung
  entsprechend  abzuändern.  Da  es  sich  aber  eben  nur
um  Minimalforderungen  handelte,  so  lag  kein  Grund  vor,  unter  die
bei  den  einzelnen  Fakultäten  bereits  geltenden  oder  für  nötig  crachteten
  strengeren  Bedingungen  herabzugehen.  Die  Promotionsbedingungen
  sind  daher  auch  in  der  Tat  von  mehreren  Fakultäten
schärfer  gefaßt  worden.

I.