IX.  Staatswissenschaften.

Der  Begriff  der  Staatswissenschaften  wird,  soweit  es  sich  um  das
l.chrgrebiet  der  philosophischen  Fakultät  handelt,  enger  gefaßt,  als  es
dem  sonst  üblichen  Sprachgebrauch  entspricht.  In  Rob.  von  Mohls
„Enzyklopädie  der  Staatswissenschaften“  z.  B.  finden  wir  als  Bestandteile
  dieser  Gruppe  von  Wissenschaften:  allgemeine  Staatslehre,
öffentliches  Recht,  umfassend  philosophisches  Staatsrecht,  Verfassungsrecht,
  Verwaltungsrecht  und  Völkerrecht,  ferner  Staats-Sittenlehre,
Staatskunst  oder  Politik,  Staatsgeschichte  und  Statistik.  In  dieser
Liste  fehlen  nun  aber  gerade  diejenigen  Wissenszweige,  die  den
wesentlichen  Inhalt  der  Staatswissenschaften  in  dem  hier  in  Betracht
kommenden  Sinne  bilden:  theoretische  Volkswirtschaftsichre,  Volkswirtschaftspolitik,
  wirtschaftliche  Verwaltungsichre,  Finanzwissenschaft
oder  Staatswirtschaftsichre  im  engeren  Sinne,  wirtschaftliche  Gesellschaftslehre
  und  Sozialpolitik.  Auch  die  Statistik  wird  zu  diesen
Staatswissenschaften  gerechnet,  aber  nicht  in  dem  Sinne  Mohls  als
Staatenkunde,  sondern  als  methodische  Hilfswissenschaft  zur  exakten
  Darstellung  der  wirtschaftlichen  und  gesellschaftlichen  Massenerscheinungen.
  Es  steht  natürlich  nichts  im  Wege,  diese  Wissenschaften
  mit  den  von  Mohl  aufgeführten  zu  einem  großen  Kreise
zusammenzufassen,  dessen  Inhalt  die  gesamte  Betätigung  des  staatlich
seordneten  Gesellschaftslebens  bildet,  und  nach  diesem  Gesichtspunkt
ist  z.  B.  annähernd,  wenn  auch  noch  mit  einigen  Zugaben,  das  l.chrgebiet
  der  staatswissenschaftlichen  Fakultät  in  Tübingen  abgegrenzt.
Aber  in  dem  Bereich  der  philosophischen  Fakultät  finden  die  öffentlich
  -  rechtlichen  Disziplinen  keinen  Platz,  und  hier  erscheinen  die
Staatswissenschaften  als  die  modernen  Nachfolger  der  alten  Kameralwissenschaft.
  Diese  war  nach  Zincke  (1755)  „die  gelehrte  und
praktische  Wissenschaft,  um  alle  Nahrungsgeschäfte  gründlich  zu  erkennen,
  kraft  dieser  Erkenntnis  gute  Polizei  einzuführen  und  die
Nahrung  des  Landes  immer  florisanter  zu  machen,  solchergestalt  das
bereiteste  Vermögen  der  Regenten  und  Staaten  nicht  nur  immer  besser