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zu  gründen  und  zu  erhalten  und  gerecht  und  weislich  zu  vermehren,
sondern  es  auch  mittels  kluger  Einnahmen  und  Ausgaben  wohl  zu
verwalten.“  Neben  Wirtschaftspolizei  —  oder  Volkswirtschaftspolitik  —
und  praktischer  Finanzwissenschaft  wurde  auch  die  Privatwirtschaftsichre
und  die  Technik  der  T.andwirtschaft,  der  Forstwirtschaft,  des  Bergbaus
  und  der  Gewerbe  in  diesen  Wissenskomplex  gezogen,  während
von  einer  allgemeinen  volkswirtschaftlichen  Theorie  noch  gar  nicht
die  Rede  war.  Die  ersten  besonderen  I.chrstühle  der  Kameralwissenschaft
  wurden  1727  an  den  Universitäten  Halle  und  Frankfurt
  a.  O.  errichtet,  und  während  des  ganzen  achtzehnten  Jahrhunderts
blieb  diese  praktisch-technische  Richtung  in  Deutschland  vorwaltend.
Dann  erst  begann  man  unter  dem  Einfluß  des  Smithschen  Werks
mit  bescheidenen,  wenig  selbständigen  theoretischen  Versuchen  und
Rau  trennte  endlich  (1825)  grundsätzlich  die  privatwirtschaftliche  und
technische  von  der  öffentlichen  und  politischen  Ökonomie.  Aber  die
sich  immer  mehr  nach  englischem  Vorbilde  entwickelnde  Volkswirtschaftsichre
  war  nur  die  I.chre  von  den  durch  die  Massenwirkung
der  privatwirtschaftlichen  Faktoren  entstehenden  wirtschaftlichen  Gesamterscheinungen,
  und  man  war  zunächst  geneigt,  diesen  Prozeß  als
einen  von  unabänderlichen  Naturgesetzen  beherrschten  aufzufassen.
Unter  «dem  Einfluß  der  modernen  sozialen  Bewegung  aber  ist  die
Wissenschaft  über  diesen  Standpunkt  hinausgeführt  worden:  Das
gesellschaftliche  I.cben,  selbst  nur  nach  seiner  wirtschaftlichen  Seite
betrachtet,  geht  nicht  einfach  in  die  Tauschwirtschaft  auf;  es  erzcugt
insich  Kräfte  und  Reaktionen,  die  auch  wieder  auf  die  wirtschaftliche
Ordnung  neugestaltend  zurückwirken.  So  hat  sich  über  der  alten
Volkswirtschaftsichre  eine  sozialökonomische  Wissenschaft  gebildet,
  der  auch  die  Aufgabe  zufällt,  das  Verhältnis  des  Staates  zur
Volkswirtschaft  auf  exaktem,  erfahrungsmäßigem  \Wege  einer  neuen
Untersuchung  zu  unterzichen.

An  einigen  Universitäten  sind  die  wirtschaftlichen  und  sozialen
Staatswissenschaften  der  juristischen  Fakultät  zugewiesen,  und  damit
fällt  eigentlich  der  Grund  weg,  den  Begriff  in  der  Weise  zu  beschränken,
  wie  es  durch  die  Zugehörigkeit  jener  Fächer  zur  philosophischen
  Fakultät  bedingt  ist.  In  der  Tat  werden  ja  bei  den
Prüfungen  für  den  staatswissenschaftlichen  Doktorgrad  in  den  rechtsund
  staatswissenschaftlichen  Fakultäten  auch  die  Fächer  des  Öffentlichen
  Rechts  mit  herangezogen.  Man  kann  zugunsten  dieser  Gruppierung
  anführen,  daß  die  Mehrzahl  der  Studierenden  der  Nationalökonomie
und  Finanzwissenschaft  doch  immer  Juristen  seien  und  daß  für  diese