292  Lehrgebiet  und  l.ehrbeuieb.

1872  zu  einem  reinen  Uhniversitätsinstitute  gemacht  und  nach
Göttingen  verlegt.  Die  landwirtschaftlichen  Institute  bezw.  Akademien
  in  Jena  und  Poppelsdorf  behielten  zwar  ihre  gesonderte
Verwaltung,  wurden  aber  enger  als  bisher  mit  der  Universität  verbunden.


Im  nachfolgenden  sollen  lediglich  diejenigen  an  einer  Universität
befindlichen  landwirtschaftlichen  Institute  behandelt  werden,  die  einen
integrierenden  Bestandteil  der  Universität  bilden  und  demzufolge
unter  Universitätsverwaltung  stehen.  Es  sind  dies  in  erster  Linie  die
Institute  in  Breslau,  Göttingen,  Halle,  Königsberg  und  Leipzig.
Formell  gehören  hierzu  auch  die  Institute  in  Giessen  und  Kiel,
deren  Einrichtungen  für  den  landwirtschaftlichen  Unterricht  aber  noch
der  im  Werke  bepriffenen  Vervollständigung  bedürfen.  Von  den
erstgenannten  gehören  vier  zum  Königreich  Preußen,  cins  zum
Königreich  Sachsen.  In  ihrer  Organisation  und  ihrem  Lehrbetrieb
weichen  dieselben  nur  wenig  von  einander  ab.  Das  Nachfolgende
gilt  daher,  abgeschen  von  geringen  Abweichungen,  für  alle  fünf  Institute
  gemeinschaftlich.

Die  landwirtschaftlichen  Universitätsinstitute  sind  ebenso
wie  alle  übrigen  Universitätsinstitute  ein  Glied  des  Gesamtorganismus
der  Universität.  Sie  bilden  den  Vereinigungspunkt  aller  Unterrichtsund
  Hilfsmittel  für  Demonstration,  Übung  und  Forschung  auf  dem
Gebiete  der  Landwirtschäftslehre.  Die  an  ihnen  wirkenden  Dozenten
sind  Universitätsichrer:  ordentliche  oder  außerordentliche  Professoren,
Lektoren  oder  Privatdozenten.  Die  Studierenden  der  Landwirtschaft
  werden  unter  den  gleichen  Bedingungen  und  in  der  gleichen
Weise  immatrikuliert  wie  die  sonstigen  Studenten.  Zur  Aufnahme
werden  sowohl  Inländer  wie  Ausländer  zugelassen.  Von  den
ersteren  ohne  weiteres  diejenigen,  welche  die  vorgeschriebene  Reifeprüfung
  bei  einem  Gymnasium  oder  einem  Realgynınasium  oder  einer
Öberrcalschule  mit  Erfolg  abgelegt  haben;  solche,  bei  denen  dies
nicht  zutrifft,  die  aber  genügende  Vorkenntnisse  besitzen,  bedürfen
zur  Zulassung  die  Genchmigung  der  Immatrikulationskommisson  bezw.
des  Universttätskurators.  Ausländer  werden  immatrikuliert,  wenn
ste  über  ihre  Person  und  die  genügende  Vorbildung  sich  ausweisen
können.

Die  zu  einem  gründlichen  Studium  der  Landwirtschaft  nötigen
Disziplinen  werden  teils  von  besonders  hierzu  angestellten  Dozenten,
teils  von  solchen  gelehrt,  deren  Vorlesungen  gleichzeitig  für  Studicrende
  anderer  Fächer  bestimmt  sind.  Zu  der  ersteren  Gruppe  gehören