KAP  l.ehrgebiet  und  Lebrbetrieh.

lichen  Vertretungskörpern  oder  auch  bei  landwirtschaftlichen  Genossenschaften
  eine  Anstellung  zu  finden  hoffen.  Sie  alle  gehören  insofern
zu  ein  und  derselben  Gruppe,  als  die  Erlangung  der  verschiedenen
erstrebten  Ziele  die  vorherige  Ablegung  eines  der  noch  zu  besprechenden
  Examina  zur  Voraussetzung  hat.  Die  Sonderung  der
studierenden  l.andwirte  in  die  vier  genannten  Kategorien  ist  hier  nur
gemacht  worden,  um  ein  unsrefähres  Bild  davon  zu  geben,  welchen
verschiedenen  Zwecken  der  höhere  landwirtschaftliche  Unterricht  zu
dienen  bestimmt  ist  und  aus  welchen  Flementen  die  studierenden
l.andwirte  sich  susammensetzen.  Hinzugefügt  mag  noch  werden,  daß
auch  von  Studierenden  anderer  Fakultäten,  besonders  der  juristischen,
landwirtschaftliche  Vorlesungen  gehört  werden.

Die  Zahl  der  studierenden  Landwirte  beziffert  sich  an  den  5  genannten
  Universitätsinstituten  zusammen  im  Durchschnitt  der  letzten
Jahre  pro  Semester  auf  etwas  über  500.

An  allen  landwirtschäftlichen  Universitätsinstituten  ist  den  Studierenden
  Gelegenheit  geboten,  durch  ein  abzulegendes  Examen  über
den  Erfolg  ihrer  Studien  sich  auszuweisen.  Diese  Prüfungen,  deren
es  im  ganzen  vier  gribt,  sind  sämtlich  fakultativ,  d.  h.  sie  können
aberelegrt  werden,  müssen  cs  aber  nicht.

Zunächst  steht  es  jedem  Studierenden  der  Landwirtschaft  frei,
unter  den  für  die  betreffende  Universität  gültigen  allgemeinen  Bestimmungen
  das  Doktorexamen  in  der  philosophischen  Fakultät  zu
machen  und  hierbei  die  Landwirtschaftsichre  als  Hauptprüfungsfach
zu  wählen.

Fürs  zweite  kann  jeder,  der  mindestens  vier  Semester  an  der
Universität  oder  auch  an  einer  anderen  landwirtschaftlichen  Hochschule
  studiert  hat,  sich  der  sogenannten  Abgangs-  oder  Dipluomprüfung
  unterziehen.  Zu  diesem  Behuf  muß  er  zwei  schriftliche
Arbeiten  anfertigen,  für  deren  jede  ihm  vier  Wochen  Frist  gelassen
sind;  die  cine  ist  aus  dem  Gebiet  der  Landwirtschaftsiehre,  die  andere
aus  dem  Gebiet  der  übrigen  Prüfungsfächer  zu  nehmen  und  zwar
kann  für  die  letztere  der  Examinand  das  Fach  selbst  wählen.  Die
mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf  die  drei  Hauptteile  der  Landwirtschäftsichre:
  Pflanzenproduktions-,  Tierproduktions-  und
Betriebslehre,  von  denen  jeder  einen  besonderen  Prüfungsgegenstand
bildet:  ferner  auf  Physik,  Chemie,  Zoologie  und  Tierphysiologrie,
  Botanik  und  Pflanzenphysiologie,  Mineralogie  und
Geologie,  endlich  auf  Volkswirtschaftslehre.  Als  Examinatoren
fungieren  die  betreffenden  Universitätsdozenten.  Über  den  Ausfall