Philosophische  Fakultät:  Landwirtschaft,  29

der  Prüfung  wird  dem  Kandidaten  cin  Zeugnis  ausgestellt.  Dies
verleiht  allerdings  keine  Berechtigung  zur  Frlangung  irgend  eines
Amtes.  Indessen  ist  cs  seit  etwa  einem  Jahrzehnt  Regel  geworden,
daß  als  Lehrer  an  irgendwelchen  landwirtschaftlichen  Lhranstalten,
als  Beamte  bei  Landwirtschaftskammern  usw.  nur  solche  angestellt
werden,  die  durch  das  Bestehen  mindestens  der  Abgangsprüfung  an
einem  landwirtschaftlichen  Universitätsinstitut  oder  an  einer  sonstigen
landwirtschaftlichen  Hochschule  den  Nachweis  über  den  Erwerb  ciner
genügenden  wissenschaftlichen  Ausbildung  liefern  können.  Junge
Landwirte,  welche  in  eine  der  obengenannten  Berufsarten  einzutreten
beabsichtigen,  pflegen  daher  ausnahmslos  der  Abgangsprüfung  sich
zu  unterwerfen,  falls  sie  nicht  das  größere  Examen  zu  machen  berechtigt
  sind.  Aber  auch  unter  den  Studierenden,  welche  künftige  als
praktische  Landwirte  tätig  sein  wollen,  finden  sich  solche,  die  ces  für
zweckmäßig  und  nützlich  erachten,  durch  Bestehen  jener  Prüfung
einen  Ausweis  über  den  Erfolg  ihrer  Studien  sich  zu  erwerben.

Zu  der  Prüfung  von  Lehrern  der  Landwirtschaft  an
l.andwirtschaftsschulen,  die  auch  wohl  der  Kürze  wegen  landwirtschaftliche
  Staatsprüfung  genannt  wird,  können  nur  diejenigen
  zugelassen  werden,  welche  im  Besitz  des  Reifezeugnisses  von
einem  Gymnasium,  einem  Realgeymnasium  oder  einer  Oberrealschule
sich  befinden  und  außerdem  sechs  Semester  auf  einer  Universität  oder
landwirtschaftlichen  Hochschule  studiert  haben.  Wer  auf  einer  der
zweiundzwanzig  im  Deutschen  Reich  vorhandenen  Landwirtschaftsschulen
als  L.chrer  der  Landwirtschaft  angestellt  werden  will,  muß  die  Staatsprüfung
  mit  mindestens  genügendem  Erfolge  abgrelegt  haben.  Außerdem
  pflegen  ihr  aber  alle  diejenigen  sich  zu  unterziehen,  die  den
obengenannten  Anforderungen  an  ihre  Vorbillung  zu  entsprechen
vermögen  und  die  auf  irgend  eine  Anstellung  im  landwirtschäftlichen
l.chrfach,  bei  landwirtschaftlichen  Vertretungskörpern  usw.  reflektieren.
Bei  vorhandener  Auswahl  wird  ihnen  gewöhnlich  der  Vorzug  gegeben
vor  solchen,  die  nur  die  Abgangsprüfung  abgelegt  haben.  Die  Staatsprüfung
  wird  in  ganz  ähnlicher  Weise  wie  die  Abgangsprüfung  gehandhabt;
  beide  unterscheiden  sich  hauptsächlich  dadurch,  dass  bei
jener  größere  Anforderungen  an  den  Exammanden  gestellt  werden.
Für  Anfertigung  der  beiden  schriftlichen  Arbeiten  ist  eine  Frist  von
je  sechs  Wochen  bewilligt.  Zu  den  mündlichen  Prüfungsfichern  tritt
noch  das  Ländwirtschäftsrecht  hinzu.

Seit  einigen  Jahren  ist  den  studierenden  Landwirten  auch.  die
Möglichkeit  geboten,  ein  Examen  als  Tierzuchtinspektor  ab-