30?  Lehrgebiet  und  T.ehrbetrieb.

geringen  allgemeinen  Vorbildung  die  Universitäten  verschlossen.  Für
sie  entstanden  in  der  zweiten  Hälfte  des  18.  Jahrhunderts  Privatforstschulen,
  in  Preußen  und  Bayern  auch  schon  Anfänge  von  staatlichen
Spezialschulen.

Indessen  schon  in  den  ersten  Dezennien  des  19.  Jahrhunderts
drängten  die  veränderten  Verhältnisse  die  Staätsregierungen  zur
Schaffung  von  vollkommener  ausgestatteten  forstlichen  I.chrstätten.
Der  moderne  Staat  hatte  mit  dem  alles  beherrschenden  vielseitigen
Kameralistentun  gebrochen.  Die  Forstwissenschaft  hatte  sich  bereits
zu  einer  Achtung  und  Beachtung  gebietenden  Stellung  emporgearbeitet
  und  erheischte  nun  zu  ihrer  Beherrschung  den  ganzen
Mann.  Die  höheren  und  höchsten  forstlichen  Verwaltungsstellen
wurden  mit  Fachmännern  besetzt,  der  staatliche  Forstverwaltungsdienst
war  zu  einem  festen,  in  seinen  einzelnen  Zweigen  systematisch  abgestuften
  Organismus  herausgewachsen.  Seit  der  Freigabe  der  Privatforstwirtschaft
  in  Preußen  durch  das  Landeskulturedikt  von  1811
verblaßte  auch  in  den  übrigen  deutschen  Staaten  der  Begriff  der
orstpolizei  immer  mehr,  ihre  Ilandhabung  wurde  immer  laxer.  Die
dem  Berufsforstmann  gesteckten  Ziele  waren  mit  dieser  neuen  Ära
ganz  andere  geworden.  Man  brauchte  nunmehr  Forstwirte,  die,  ausgerüstet
  mit  den  forstlichen  Kenntnissen  ihrer  Zeit,  die  rasch
wachsenden  Aufgaben  der  Forstwirtschaft  auf  dem  Gebiete  der
Technik  und  der  Volkswirtschaft  zu  erfassen  und  zu  beherrschen  verstanden,
  um  so  mehr,  als  von  nun  ab  wenigstens  in  den  größeren
Staaten  der  Schwerpunkt  der  Tätigkeit  der  Berufsforstleute  in  der
Verwaltung  der  Staats-  und  Domänenforsten  las.

Der  einheitlichen  Gestaltung  des  forstlichen  Unterrichts  stand
aber  cin  Ilindernis  entgegen,  nämlich  die  Dreiteilung  des  Forstverwaltungsorganismus
  in  einen  höheren  leitenden  Dienst  (lorstmeister),
  in  einen  mittleren  betriebstechnischen  (Revierförster)  und  in
den  niederen  (Schutzbedienstete).  Nur  für  den  ersteren  war  cine  volle
forst-  und  staatswissenschaftliche  Vorbildung  nötig  oder  wenigstens
erwünscht,  für  die  Organe  des  mittleren  Dienstes  penügten  die
empirischen  forsttechnischen  Kenntnisse,  und  der  niedere  Dienst,  der
in  der  Regel  die  Vorstufe  für  den  mittleren  bildete,  war  als  solcher
nicht  Gegenstand  eines  besonderen  Vorbildungssystens.

In  richtiger  Würdigung  des  Umstandes,  dafs  es  sich  beim  Unterricht
  für  die  höheren  Forstbeanten  wie  für  das  Forstverwäaltungspersonal
  überhaupt  nicht  bloß  um  die  Ausbildung  von  Forsttechnikern
handelt,  sondern  vor  allem  um  die  Erziehung  von  staatlichen  Ver-