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Für  die  Grund-  und  Hilfswissenschaften  bestehen  besondere  forstliche
  T.ehrstühle  nicht.  Die  forstlichen  Professoren  sind  zugleich  die
l.citer  der  forstlichen  Versuchsanstalt.

Preußen.  Auch  Preußen  entschied  sich  im  Jahre  1819  für
das  Prinzip  des  forstlichen  Universitätsunterrichts.  Auf  Betreiben
Georg  Ludwig  Hartigs,  der  schon  seit  seiner  Berufung  an  die  Spitze
der  preußsischen  Forstverwaltung  im  Jahre  1811  in  Berlin  öffentliche
Vorlesungen  gehalten  hatte,  wurde  im  Jahre  1821  Pfeil  als  I.chrer
ler  Forstwissenschaften  an  das  neu  errichtete  Forstinstitut  in  Berlin
berufen  und  zugleich  zum  außerordentlichen  Professor  an  der
Universität  ernannt.  „Ohne  mit  der  Universität  vereint  zu  sein,  schlof3
sich  das  Forstinstitut  an  dieselbe  an,  um  ihre  geistigen  und  materiellen
Hilfsmittel  zu  benutzen.“  Auf  die  Veranlassung  Pfeils  hin  erfolgte
jedoch  1830  die  Verlegung  des  forstlichen  Unterrichts  an  die
ncu  gegründete  l’orstakademie  in  (Neustadt-‚Eberswalde.  In  Berlin
hielt  noch  Theodor  Hartig  von  1831  —  1838,  von  1835  ab  als
außerordentlicher  Professor,  an  der  Universität  forstliche  Vorlesungen,
  die  aber  außerhalb  der  Organisation  des  forstlichen  Unterrichts
  standen.

Ilessen.  In  Gießen  bestand  von  1825  bis  1831  eine  besondere
’orstlehranstalt,  die  insofern  mit  der  dortigen  Universität  eine  gewisse
Verbindung  hatte,  als  der  Unterricht  in  den  Grund  und  }Hilfswissenschaften
  von  den  Professoren  der  Universität  erteilt  wurde  und  der
Dircktor  der  Anstalt  (J.  Ch.  Ilundeshagen)  zugleich  ordentlicher
Professor  der  Forstwissenschaft  an  der  Universität  war.  Da  diese
Lchranstalt  aus  verschiedenen  Ursachen,  unter  denen  Kompetenzstreitigrkeiten
  zwischen  den  Professoren  nicht  in  letzter  Linie  standen,
zu  keiner  rechten  Blüte  gelangen  konnte,  wurde  sie  unterm  14.  Juni  1831
aufschoben  und  der  gesamte  forstwissenschaftliche  Unterricht  dei
l.andesuniversität  einverleibt.  In  voller  Erkennung  der  dem  Unterrichte
  nun  zugewiesenen  Stellung,  nämlich  „daß  die  l.chrer  der
einzelnen  Zweige  der  Forstwissenschaft  sowie  die  Studenten  derselben
in  jeder  Beziehung  ganz  in  dieselben  Verhältnisse  treten  sollen,  in
welchen  Lehrer  und  Schüler  in  anderen  Fächern  auf  der  Landesuniversität
  stehen“,  wurde  der  praktische  Vorbereitungskursus  vor
dem  Beginn  des  akademischen  Studiums  aufgehoben  und  für  die
Zulassung  zum  forstlichen  Studium  der  Nachweis  der  bestandenen
Maturitätsprüfung  verlangt.  Gerade  durch  letztere  Maßnahme,  die
übrigens  schon  1825  formell  getroffen  worden  war,  wurde  in  llessen
jene  Klippe  vermieden,  an  der  um  die  damalige  Zeit  die  Versuche