472  Die  einzelnen  Universitäten.

tagre  traten;  (das  geistliche  dem  Bischof  unterstellte  Seminar  bildete  zugleich  die  theologische
Fakultät.  Das  Vorschlagsrecht  der  Faknltäten  wurde  nur  wirksanı,  wenn  von  seiten  der
Regierung  eine  ausdrückliche  Aufforderung  in  dieser  Beziehung  erging.  Das  Institut  der
P’rivatdozenten  wurde  abgeschaflt;  die  Professuren  waren  gehalten,  „die  Kompendien,  nach
welchen  sie  lasen,  der  Kuratel  vorläufig  anzuzeigen“;  es  war  ihnen  untersagt,  „nach
Manuskripten  uder  eigenen  geschriebenen  Heften  zu  lesen“.  Jeder  Professor  ordlinarius
sollte  in  allen  Fächern  seiner  Fakultät  bewandert  sein  und  mußte  auf  Befehl  das  eine
oder  andere  Fach  übernehmen;  auch  hatte  er  vormittags  2  Stunden  und  nachmittags
wenigstens  1  Stunde  zu  dozieren;  alle  Vorlesungen  galten  als  publica.

Minister  Wolkenstein  soll  1807  geäußerr  haben,  „daß  ihm  nichts  lieber  sei,  als
wenn  man  von  Würzburg  im  Ausland  gar  nicht  rede“.  Dies  Ziel  wurde  hinsichtlich  der
Universität  auch  vollkommen  erreicht.  Mit  den  kurbayerischen  Professoren  wanderten  auch
die  Studenten  fort.  Im  letzten  Halbjahr  der  fürstbischöflichen  Zeit  hatte  die  Gesamtzahl
der  Studenten  363  betragen,  in  der  bayerischen  Zeit  war  sie  im  S.-5.  1804  auf  631  und
im  W.-S.  1804/5  sogar  auf  730  gestiegen,  in  der  großherzoglichen  Periode  waren  es  nach
1809  noch  309,  um  zuletzt  unter  300  henniterzusinken.

Zum  Glück  währte  die  rückschrittliche  Regierung  des  toskanischen  Hauses  nicht
lange.  1814  kam  zum  zweitenmal  und  dauemd  die  Universität  an  das  Haus  Wittelsbach.

In  der  Zeit  1814—1848,  die  als  eine  V.  Periode  gelten  kann,
wurden  die  allergröbsten  Mißstände  der  großherzoglichen  Organisation
beseitigt,  indem  die  für  Landshut  am  20.  Januar  1804  ergangene
Verordnung  sinngemäß  auch  auf  Würzburg  Anwendung  fand*);  auch
wurde  der  Selbstverwaltung  insofern  Rechnung  getragen,  als  anStelle  des
unmittelbar  unter  staatlicher  Verwaltung  stehenden  Rezeptorates  durch
Reskript  vom  3.  September  1819  ein  aus  Professoren  bestehender
Verwaltungsausschuß  cingeführt  wurde.  Allein  zu  dem  großen  Gedanken
  von  1803  vermochte  man  sich  doch  nicht  wieder  aufzuschwingen**).
  Die  politische  Reaktion  ergoß  ihre  trüben  Fluten  auch
über  die  Universitäten,  und  Würzburg  blieb  gleich  den  anderen  nicht
verschont.  In  der  juristischen  Fakultät  allein  wurden  1821—1841  nicht
weniger  als  8  mißliebig  gewordene  Professoren  ihres  Amtes  enthoben
oder  in  Beamtensteliungen  geschoben;  das  Traurigste  war,  daß  auch

*)  Vgl.  die  Äußerung  des  Ministers  Frhr.  v.  Crailsheim  in  der  Sitzung  der  K.  d.
Abg.  vom  21.  März  1890  (Stenogr.  Ber.  Rd.  V,  S.  468)  und  Seydel,  Bayer.  Staatsrecht
VI.  Bd.  (1893)  S.  477.

**)  Nach  der  Verordnung  vom  18.  November  1814  bestanden  Zwaugskollegien,  regelmäßige
  Prüfungen  wurden  auferlegt,  der  Besuch  auswäartiger  Universitäten  verboten,  Die
Satzungen  vom  26.  November  1827  beseitigten  den  Kollegienzwang  und  die  Semestralprüfungen
  und  gestatteten  den  Besuch  fremder  Universitüten;  allein  nach  der  Ordnung
vom  23.  November  1832  hatten  wieder  alle  Inländer  vor  einer  Kommission  «der  philos.
Fakultät  eine  „durchaus  unerläßliche  Prüfung  aus  den  allgemeinen  Fächern,  d.  h.  über
Logik,  allgemeine  Geschichte,  Philologie,  Mathematik  bis  zur  sphärischen  ‘Trigonometrie,
ferner  über  Naturgeschichte  und  Physik  zu  bestehen,  in  ihren  Yachstudien  die  Reihenfolge
der  einzelnen  Wissenschaften  im  wesentlichen  einzuhalten“.  1849  wurde  der  Selbstbestimmung
  der  Studenten  volle  Freiheit  gewährt.