XVIII.  Die  Großherzoglich  Hessische  Ludwigs-Universität
zu  Gießen.

Die  Universität  Gießen  ist  die  Landesuniversität  des  Großherzogtums
  Hessen.  Ihren  Namen  trägt  diese  Hochschule  von  ihrem
Stifter  Landgraf  Ludwig  V.  dem  Getreuen.  Ihre  Entstehung  (1607)
verdankt  sie  jener  Periode  der  Gründungen  landeskirchlich-  konfessioneller
  Universitäten,  in  welcher  von  der  zweiten  lHlälfte  des  16.  bis
Ende  des  17.  Jahrhunderts  in  Deutschland  und  Österreich  eine  ganze
Reihe  von  Universitäten,  die  aufs  engste  mit  dem  Landeskirchentun
zusammenhingen,  und  bei  denen  deswegen  anfänglich  die  theologischen
Fakultäten  durchaus  im  Vordergrunde  standen,  ins  Leben  gerufen
wurden.  Es  sind  diese  Stiftungen  der  Territorialherren  keineswegs
immer  vollständige  Universitäten  im  heutigen  Sinne,  sondern  öfters
nur  eine  Art  von  privilegierten  philosophisch-theologischen  Studienanstalten
  in  enger  Verbindung  mit  akademischen  Gymnasien,  je  nach
der  Größe  des  Staatsgebiets  und  den  landesherrlichen  Dotationen  umfassendere
  Hochschulen  oder  bescheidene,  mit  wenigen  I.chrkräften
dürftig  besetzte  I.yzeen.  Gießen  war  von  vornherein  als  Volluniversität
gedacht  und  hat  sich  im  Gegensatz  zu  den  meisten  Gründungen  ähnlicher
  Art  aus  der  gleichen  Periode  als  solche  bis  auf  die  Gegenwart
erhalten.

Den  unmittelbaren  Anstoß  zur  Gründung  der  l.udoviciana  gab  der  Tod  des  L.andgrafen
  T.udwig  IV.  (1604),  infolgedessen  seine  Linie  Ilessen-Marburg  erlosch,  Bis  zur
Gründung  der  Universitat  Gießen  war  die  1527  von  Philipp  dem  Großmütigen  gestiftete
und  mit  Einkünften  aus  aufgehobenen  Klöstern  und  Stiftungen  reich  dotierte  Nachbaruniversität
  Marburg,  die  erste  protestantische  Anstalt  der  Art  in  Deutschland,  die  gemeinsame
  Jlochschule  der  hessischen  Lande.  In  dem  Testamente,  das  Ludwig  IV.  hinterließ
und  wonach  er  den  Beinamen  „Testator“  erhielt,  setzte  er  seine  Vettern  von  den  beiden
Linien  Cassel  und  Darnstadt,  Tandgraf  Moritz  von  Cassel  und  Ludwig  V.  den  Getreuen
  von  Darmstadt,  zu  Erben  ein,  verfügte  aber,  daß  keiner  der  Nachfolger  in

winen  Ländern  die  evangelisch-huherische  Lehre  abschaflen  dürfe.  Um  diese  Testamentsklausel
  kümmerte  sich  der  junge  landgraf  Moritz  von  Ilessen-Cassel  nicht.  Ir  schaffte