61V  Sonstige  öffentliche  akademische  Anstalten.

die  Sache  definitiv  zugunsten  Braunsbergs  entschied  und  die  Bestimmung
  traf:  „Die  höhere  Lehranstalt  zu  Braunsberg,  von  ihren
Stifter,  dem  Kardinal  Hosius,  genannt,  wird  in  Zukunft  aus  zwei
Fakultäten  bestehen,  einer  theologischen  und  philosophischen  .  .  .
Beide  Fakultäten  sollen  nach  vollständiger  Besetzung  der  Stellen  ein
Statut  entwerfen  und  zur  Genehmigung  einreichen.  Das  Lyzeun
führt  ein  Album  wie  die  Universitäten;  die  Studierenden  empfangen
eine  Matrikel.  Das  Collegium  Professorum  bildet  bis  auf  weiteres
den  Senat...  ..  Der  Oberpräsident  hat  die  Oberaufsicht  über  die
Anstalt.  Über  die  Konkurrenz  des  Bischofs  wird  nähere  Bestimmung
erfolgen.“  Durch  diese  Verfügung,  eine  Art  organisatorischen  Statuts,
war  auch  die  Existenz  einer  eigenen  philosophischen  Fakultät  rechtlich
  begründet.  Aber  immer  noch  war  nicht  aller  Widerstand  gebrochen.
  Von  Danzig  erhob  sich  cin  wahrer  Sturm  gegen  das
Lyzeum,  und  dann  machte  der  Oberpräsident  von  Schön  wiederholt
Anstrengungen,  die  Anstalt  nach  Königsberg  zu  verlegen,  immer  mit
der  Begründung,  daß  die  Unvollständigkeit  der  philosophischen  Fächer
eine  gründliche  allgemeine  Bildung  den  Studierenden  in  Braunsbersr
nicht  ermögliche.  Deshalb  betrieb  auch  der  Fürstbischof  eifrig  den
Ausbau  der  ehemaligen  Jesuitenhäuser  für  die  Zwecke  des  L.yzeunis,
weil  er  erst  dann  das  Verbleiben  desselben  in  Braunsberg  als  gesichert
erachtete.  Der  Ausbau  war  1025  vollendet.

Schon  in  einer  Denkschrift  von  1815  hatte  Dircktor  Schmüllingr
die  Frage  angeregt,  ob  die  Braunsberger  philosophische  und  theologische
  Fakultät  allen  übrigen  Fakultäten  des  preußischen  Staates
gleichstehen  und  „ob  dieselben  auch  doctores  philosophiae  et  theologriae
sollten  creieren  können“.

Zwanzig  Jahre  später  stellte  der  Fürstbischof  den  Antrag  bei
dem  Ministerium,  es  möge  wenigstens  der  theologischen  Fakultät  das
Promotionsrecht  verliehen  und  überhaupt  die  akademische  Bedeutung
und  der  Charakter  der  Anstalt  definitiv  festgestellt  werden,  weil  das
gewiß  viel  dızu  beitragen  würde,  das  Gedethen  derselben  zu  fördern.
Der  Minister  erkannte  nun  zwar  unterm  2.  März  1835  die  Vollgültiekeit
  der  Studienjahre  am  Lyzeum  für  das  akademische  Triennium  an,
hielt  jedoch  dasselbe  zur  Verleihung  akademischer  Würden  einstweilen
nicht  für  geeiernet.  Auch  spätere  Versuche  und  Anregungen  in  dieser
Richtung,  so  bei  den  Verhandlungen  der  Konferenz  für  Herbeiführung
von  Reformen  in  der  Verfassung  und  Verwaltung  der  preußischen
Universitäten  von  1849,  sowie  1882  im  preußischen  Hause  der  Abrcordneten
  durch  Dr.  Kolberg,  blieben  erfolglos.