620  Sonstige  öffentliche  akadeinische  Anstalten.

mögens-  und  Kassenverwaltung  der  Akademie  zu  leiten  und  dieselbe  in  allen  Rechtsgeschäften
  und  Rechisstreitigkeiten  vor  und  außer  Gericht  zu  vertreten.  Der  ganze  Grschäftsverkehr
  zwischen  der  Akademie  und  dem  Minister  geht  durch  die  Hand  des
Kurtors.

$4  An  der  Spitze  der  Akademie  steht  der  Rektor.  Er  hat  vorbehaltlich  der
Bestimmung  in  $  3  die  Vertretung  der  Akademie  wahrzunehmen  und  im  Senat  den
Vorsitz  zu  führen.

Der  Rektor  wird  vom  Senate  aus  der  Zahl  der  Professoren  auf  drei  Jahre  gewählt.
Die  Wahl  bedarf  der  Bestätigung  durch  den  Minister.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  Rektors  liegt  die  Stellvertretung  dem  Prorektur  ob.

$5.  Zur  Frledigung  der  laufenden  Geschäfte  ist  die  Verwaltungskommis-ion
berufen,  die  aus  dem  Rektor,  einem  vom  Senat  jedesmul  auf  drei  Jahre  gewählten  Mitglieel
  und  dem  Syndikus  besteht.  Der  Syndikus  wird  von  dem  Minister  auf  Zeit  bestellt.

Entsteht  unter  den  Mitgliedern  der  Verwaltungskonmission  eine  Meinungsverschiedenheit,
  so  ist  jedes  befugt,  die  Entscheidung  des  Senates  anzurufen.

S  6.  Vie  Verwaltung  der  gemeinsamen  Angelegenheiten  der  Akademie  liegt  dem
Senate  ob,  der  aus  sämtlichen  Professoren  und  dem  Syndikus  zusamniengesetzt  ist.  Bei
der  Wahl  des  Rektors,  bei  der  Feststellung  des  Lehrplanes  und  bei  Fragen,  die  sich
auf  die  Abänderung  der  Satzung  beziehen,  werden  zu  den  Sitzungen  des  Senates  auch
die  Ilonorarprofessoren  und  die  Dozenten  als  stimmberechtigte  Müglieder  zugezogen.
(Eirweiterter  Senat.)

$7.  Der  Senat  GaBt  seine  Beschlüsse  mit  Stimmenmehrheit.  Bei  Stinmmengleichheit
  gibt  die  Stimme  des  Rektors  den  ‚Ausschlag.

$  8.  Der  lchrkörper  bestelt  aus  den  Professoren,  den  Ilonorarprofeworen  und
den  Dozenten.  VDieselben  werden  von  dem  Minister  ernannt.  Vor  der  Ernennung  eine»
P’rofessors  ist  in  der  Regel  der  Senat  mit  seinen  grutachtlichen  Vor-chlügen  zu  hören.

Jedes  Mitglied  des  Lehrkörpers  hat,  soweit  nicht  bezüglich  seiner  besondere  Festsetzungen
  getroffen  sind,  an  der  Lehrtätigkeit  der  Akademie  in  dem  durch  den  Lichrplan
gegebenen  Umfauge  teilzunehmen  und  an  der  Erfüllung  der  sonstigen  Anfgaben  der
Akademie  nach  besten  Kräften  ınitzuwirken.

S  9.  Der  l.chrplan  wird  für  jedes  Semester  auf  Grund  «der  Vorschläge  des  Senates
von  der  Verwaltung-skommission  aufgestellt  und  dem  Minister  zur  Genehmigunge  vorgelegt.

S  10.  Uber  die  Aufnahme  uls  Wörer  entscheidet  die  Verwaltuugskommission.
Die  Zulassung  setzt  den  Nachweis  der  wissenschaftlichen  Befähigung  für  den  emjährigfreiwilligen
  Dienst  oder  einer  anderen  gleichwertigen  Bildung  voraus;  jedoch  kann  die
Verwaltungskommission  auch  ohne  solchen  Nachweis  Personen,  die  die  Gewähr  dafür
bieten,  daß  sie  an  den  Vorlesungen  mit  Erfolg  teilnehmen  können,  als  Hörer  zulassen.

Die  Eigenschaft  als  llörer  wird  erworben  durch  die  vom  Rektor  vorzunehmende
Einschreibung  in  das  Album  der  Akademie;  hierbei  haben  die  Nlörer  die  Verpflichtung
zu  übernehmen,  sich  der  Ordnung  der  Akademie  zu  fügen.

Die  Einschreibegebülhr  beträgt  10  Mark,  außerdem  wird  ein  Auditoriengeld  vun
5  Mark  für  jedes  Semester  erhoben.

S  11.  An  den  Vorlesungen  dürfen  nur  eingeschriebene  Hörer  teilnehmen,  welche
die  Vorlesung  angenommen  haben:  jedoch  ist  vor  der  Annahme  dreimaliges  llospitieren
gestattet.

Die  Zulassung  zu  den  Fortbildungskursen  setzi  die  Figenschaft  als  Hörer  nicht
voraus  und  regelt  sich,  abgesehen  von  der  Frage  der  Ilonorarzahlung  S  12),  nach  den
besonderen  Bestimmungen,  die  der  lehrer  mit  Genehmigung  der  Verwaltungskommission
zu  trefien  hat.

S  12.  Die  Vortragsvorlesungen  finden  unentgeltlich  statt.  Für  (die  UÜbungsvorlesungen
  und  lortbildungskure  darf  mit  Zustimmung  des  Ministers  Ilonorar  erhoben
werden.