Die  wissenschaftlichen  Anstalten  und  das  Vorlesungswesen  in  Hamburg.  625

zur  Haltung  wissenschaftlicher,  öffentlicher  oder  nicht  öffentlicher
  Vorträge  verpflichtet.“

„Die  Oberschulbehörde  wird  ermächtigt,  auch  noch  Andere
öffentliche,  nicht  öffentliche  Vorlesungen  oder  Einzelvorträge  aus  dem
Gebiete  der  Geschichte,  der  Philosophie,  der  Literatur,  der  Sprachwissenschaften,
  der  Kunstgeschichte,  der  Nationalökonomie,  der  Mathematik,
  der  Meteorologie  und  anderer  Wissenschaften  zu  veranlassen
und  zu  honorieren.  Für  diese  Ausgaben  wird  im  Jahresbudget  ein
Posten  von  12000  M.  zur  Verfügung  gestellt.

Für  die  nicht  öffentlichen  Vorträge  sowohl  der  Direktoren  als
der  besonders  damit  beauftragten  Gelehrten  kann  von  der  Oberschulbehörde
  die  Entrichtung  eines  von  den  regelmäßigen  Zuhörern  zu
zahlenden  Honorars  angeordnet  werden,  welches  in  der  Regel  für  die
wöchentliche  Stunde  im  Semester  5  M.  beträgt.  Dasselbe  ist  pränumerando
  an  näher  zu  bezeichnender  Stelle  zu  bezahlen  und  demnächst
  an  das  Bureau  der  Oberschulbehörde  für  die  Staatskasse  abzuliefern.“


Später  wurde  durch  die  Gehaltsgesetze  vom  30.  März  1896  und
30.  März  IWW  die  den  Direktoren  der  wissenschaftlichen  Anstalten
auferlegte  Verpflichtung  zur  Haltung  öffentlicher  und  nicht  öffentlicher
  Vorlesungen  auch  auf  die  Assistenten  der  wissenschaftlichen
‚Anstalten  ausgedehnt.

Den  mitgeteilten  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1883
gemäß  sind  in  den  Jahren  1883—  1895  nicht  nur  von  den  Direktoren
und  ‚Assistenten  der  wissenschaftlichen  Anstalten,  sondern  auch  von
einzelnen  anderen  Hamburger  Gelehrten,  insbesondere  von  dem  im
Jahre  1887  durch  Beschluß  von  Senat  und  Bürgerschaft  zum  ständigen
Dozenten  für  Geschichte  bestellten  Professor  Dr.  Adolf  Wohlwill,
öffentliche  Vorlesungen  gehalten  worden.

Der  Wunsch,  die  Zahl  der  behandelten  Wissenschaftsgebiete,
den  Intentionen  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1883  entsprechend,  zu  erweitern
  und  die  Erkenntnis  des  Mangels  systematischer  Folge  bei
einzelnen  der  bisherigen  Vorlesungskurse  veranlaßten  die  1.  Sektion
der  Oberschulbehörde  (Sektion  für  die  wissenschaftlichen  Anstalten)
im  Jahre  1895  zur  Einsetzung  ciner  aus  drei  ihrer  Mitglieder  bestehenden
  Kommission,  welcher  die  Aufgabe  gestellt  wurde,  unter
Mitwirkung  der  Direktoren  der  wissenschaftlichen  Anstalten  das  gesamte
  Vorlesungswesen  einer  Neuordnung  zu  unterzichen  und  alljährlich
  die  erforderlichen  Dispositionen  für  die  Feststellung  des  Vorlesungsprogrammes
  selbständig  zu  treffen.

Pas  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  1.  40