(234  Private  Anstalten  und  Stiftungen  fur  höhere  Bildung.

lehrer  geklagt  und  Vorschläge  zur  Abhilfe  gemacht.  Diese  Untersuchungen
  über  die  zweckentsprechende  Ausbildung  der  höheren
Verwaltungsbeamten  in  Preußen  haben  zwar  zu  einem  gesctzgeberischen
  Abschluß  noch  nicht  geführt,  jedoch  ergeben,  daß  ein
gleichartiges  Universitätsstudium  als  gemeinschaftlicher  Unterbau  der
Ausbildung  für  die  zukünftigen  Beamten  sowohl  der  Justiz  wie  der
Verwaltung  als  zweckmäßig  allgemein  erachtet  wurde.  Der  für  das
Studium  vorgeschriebene  Zeitraum  —  in  Preußen  3  Jahre  —  reicht
Jedoch  kaum  aus,  neben  der  Rechtswissenschaft  die  Aneignung  tieferer
staatswissenschäftlicher  Kenntnisse  zu  ermöglichen;  cingehendere
Spezialkenntnisse  in  der  praktischen  Volks-  und  Staatswirtschäaft,  im
Etatsrecht,  in  den  Aufgaben  der  Sozialpolitik,  insbesondere  aber  genürsende
  Bekanntschaft  mit  der  Technik  des  wirtschaftlichen  und
finanziellen  Getriebes,  z.  B.  des  Bank-  und  Börsenwesens,  des  Welthandels,
  der  Verwaltung  der  Verbrauchssteuern,  des  Zollwesens  sind
dem  Verwaltungsbeamten  aber  unbedingt  nötig.  Aber  abgeschen
davon,  daß  die  Universitätszeit  für  das  eingehendere  Studiuni  aller
dieser  Materien  nicht  ausreicht,  erfordert  es  eine  gewisse,  bei  den
Studierenden  allgemein  nicht  vorauszusetzende  und  noch  nicht  vorhandene
  Reife,  zudem  aber  gewinnen  diese  Wissenschaften  in  ihren
Einzelheiten  cin  regeres  Interesse  erst  für  den,  welcher  mit  dem
praktischen  Wirtschaftsieben  und  den  Aufgaben  der  wirtschaftlichen
und  finanziellen  Verwaltung  in  Berührung  gekommen  ist,  und  dies
gilt  besonders  von  der  systematischen  Behandlung  der  Einzelheiten
des  Wirtschafts-,  Finanz-  und  Verwaltungsrechts.

Diese  Erwägungen  haben  unter  Berücksichtigung  früherer,
ähnlicher  Vorschläge  —  bereits  1845  hat  Robert  von  Mohl  auf  die
Begründung  ciner  Anstalt  zur  Bildung  höherer  Staatsdiener  hingewiesen
  —  die  Errichtung  einer  Akademie,  in  erster  Linie  für  die
Weiterbildung  der  höheren  Verwaltungsbeamten,  nahe  gelegt.  Fine
prinzipielle  Beschränkung  auf  diese  Beamten  allein  erschien  nicht  angezeigt,
  denn  es  mußte  als  ein  alleemein  berechtigtes  Verlangen  und
im  Interesse  der  Gesamtheit  als  notwendig  erachtet  werden,  daß  alle
höheren  Beaniten,  nicht  nur  die  der  Verwaltung,  die  wichtigsten
Fragen  des  politischen  und  wirtschaftlichen  I.ebens  auf  Grund  eigencr,
tieferer  wissenschäftlicher  Kenntnis  und  deshalb  weniger  vom  parteipolitischen
  Standpunkt  und  einseitig  zu  beurteilen  in  der  Lage  sind
und  so  aufklärend  zu  wirken  vermögen.  Ferner  aber  sind  ähnliche
Klagen,  wie  bezüglich  der  höheren  Verwaltungsbeamten,  auch  betreffs
der  Juristen  lautgzeworden  und  gelegentlich  der  Juristentage  ist  nach-