Vorwort.

Der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  November  190),  der  das
Prinzip  der  Gleichwertigkeit  der  von  den  humanistischen  und  den
realistischen  Lehranstalten  vermittelten  allgemeinen  Bildung  aufstellt,
bildet  für  Preußen  einen  Markstein,  von  dem  aus  eine  neue  Periode
in  der  Entwicklung  des  höheren  Unterrichtswesens  beginnt.  Auch
im  übrigen  Reich  ist  er  vielfach  als  ein  Antricb  empfunden  worden,
dessen  Wirkungen  sich  weiter  verbreiten  werden.  So  wurde  schon
durch  die  ärztliche  Prüfungsordnung  vom  28.  Mai  191  für  das  ganze
Reich  die  vielumstrittene  Frage  der  Zulassung  der  Abiturienten  der
Realgymmnasien  zum  medizinischen  Studium  im  bejahenden  Sinne
entschieden  und  in  der  jüngsten  Zeit  ist  diesen  Abiturienten  auch  in
Württemberg  nach  dem  Beispiele  Preußens  die  juristische  Fakultät
eröffnet  worden.  Auch  in  Frankreich  hat  eine  ähnliche  Entwicklungs
  stattgefunden:  die  neue  Ordnung  des  Baccalaurcats  als  des
Abschlusses  von  vier  verschiedenen  Unterrichtskursen  erkennt  ebenfalls
die  humanistische  und  die  realistische  —  auch  lateinlose  —  Vorbildung
  als  gleichberechtigt  an  und  in  dem  Bericht  von  A.  Ribot

wird  ausdrücklich  auf  den  erwähnten  Erlaß  des  Kaisers  hingewiesen.

Mit  Recht  ist  auch  hervorgehoben  worden,  daß  die  Gleichstellung
der  drei  Arten  von  höheren  J.chranstalten  einen  Finfluß  auch
auf  die  weitere  Ausgestaltung  des  höheren  Mädchenschulwesens  uni

des  Frauenstudiums  ausüben  werde.  Von  dem  Realgymnasium  ist  der