4  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

und  L.chrproben.  —  Monatschrift  für  höhere  Schulen.  —  Österreichische  Mittelschılle.
  —  Neue  Jahrbticher  für  das  klassische  Altertum  usw.  —  Püdagogisches
Archiv.  —  Pädagogisches  Wochenblatt.  —  Zeitschrift  für  die  Reform  der  höheren
Schulen.  -—  Südwestdeutsche  Schulblätter.  —  Zeitschrift  für  das  Gymnastalwesen.
—  Zeitschrift  für  lateinlose  höhere  Schulen.  --  Zeitschrift  für  die  österreichischen
Gymnasien.  —  Zeitschrift  für  Philosophie  und  Pädagogik.  —  Zeitschrift  für  das
Kealschulwesen.

ERSTER  ABSCHNITT.

Die  Schulverwaltung.

I.

Wie  in  anderen  Bundesstaatswesen,  in  Amerika,  in  der  Schweiz,
ist  auch  in  Deutschland  das  Schulwesen  verfassungsmäßig  den
Kinzelstaaten  überlassen.  Jedoch  ist  das  Reich,  ähnlich  wie  dort  die
Bundesgewalt,  nicht  unbeteiligt  hieran.  Is  kommen  vomehmlich  die
Berechtigungen  hierbei  in  Betracht.  Reichsgesetzlich  sind  die  Anforderungen
  an  die  allgemeine  Vorbildung  für  den  Dienst  als  Einjährig-Freiwilliger
  bestimmt.  Die  Befugnis  zur  Ausstellung  dieser
Befähigungszceugnisse  wird  den  einzelnen  Schulen  vom  Reichskanzler
verliehen.  Er  holt  zuvor  das  Gutachten  der  Reichsschulkommission
hierüber  cin.  Sie  besteht  aus  einem  höheren  Verwaltungsbeamten
als  Vorsitzendem  und  sechs  Mitgliedern,  vier  ständigen  für  die  vier
Königreiche  und  zwei  wechselnden  für  die  anderen  Staaten.  Der
Bundesrat  hat  über  die  Prüfungen  der  Ärzte  und  die  Bedingungen
für  die  Zulassung  zum  medizinischen  Studium  zu  entscheiden.  Dem
Kaiser  steht  es  zu,  die  Verordnungen  über  die  Ergänzung  des
Offizierkorps  der  Land-  und  Seemacht  zu  erlassen,  ausgenommen  das
bayerische  Heer.

Von  den  vier  Königreichen  besitzt  bis  jetzt  nur  Sachsen
cin  das  höhere  Schulwesen  betreffendes  Unterrichtsgesetz.  Es  ist
1876  erlassen.  Artikel  26  der  preußischen  Verfassungsurkunde  „Ein
besonderes  Gesetz  regelt  das  ganze  Unterrichtswesen“  ist  noch  nicht
zur  Ausführung  gekommen.  Nach  der  Einbrinzung  eines  Unterrichtsesetzes
  im  Jahre  1869,  das  im  Landtag  nicht  zur  Verabschiedung
grelangte,  ist  keine  auf  das  ganz  höhere  Schulwesen  bezügliche  Gesetzesvorlage
  mehr  gefolgt.  An  Gesetzen  kommen  in  Preußen  und
ebenso  in  Bayern  und  Württemberg  nur  die  einschlägigen  allgemeinen
  landesrechtlichen  Bestimmungen  in  Betracht.  Außerdem