Die  Schulverwaltung.  5

aber  sind  in  allen  Staaten  des  Reiches  die  Unterrichtsverwaltungen
an  die  Bewilligungen  der  gesetzgebenden  Körperschaften  im  Staatshaushaltsgesetz
  gebunden.

Ob  hier  größer  und  dort  kleiner,  der  Umfang  für  das  Verordnungsrecht
  der  Staatsregierung  im  Bereich  des  höheren  Schulwesens
  ist  in  allen  deutschen  Ländern  ein  sehr  beträchtlicher.

Die  oberste  Aufsichtsgewalt  liegt  jetzt  überall  in  den
Händen  von  Staatsbehörden,  während  sie  in  früheren  Zeiten  der
Kirche  ganz  oder  teilweise  zustand.

Preußen  erhielt  seine  erste  staatliche  Zentralbehörde  für
das  Unterrichtswesen  nit  der  Errichtung  des  Oberschulkollegriuns
1787.  Vordem  unterstand  es  der  l.eitung  des  lutherischen  und  des
reformierten  geistlichen  Departements.  Gleichzeitig  ging  man  daran,
bei  den  Konsistorien  im  Lande  eigene  Provinzial-Schulkollegien  zu
bilden.  Durch  die  Stein-Hardenbergsche  Umwandlung  der  preußischen
Verwaltungseinrichtungen  trat  an  die  Stelle  des  aufgehobenen  Oberschulkollegiums
  die  Unterrichtsabteilung  der  Sektion  für  den  Kultus
und  den  öffentlichen  Unterricht  im  Ministerium  des  Innern.  Im
Jahre  1817  wurde  von  diesem  das  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-
  und  Medizinalangelegenheiten  abgezweigt.

Die  Provinzial-Verwaltungsbehörden  für  das  höhere  Schulwesen
sind  die  Provinzial-Schulkollegien.  Sie  haben  sich  1025  als
besondere  Abteilung  und  1845  vollständig  von  den  Konsistorien  abwelöst,
  in  diesem  Jahre  auch  die  äußeren  Ängrelegenheiten  von  den
bis  dahin  noch  damit  betrauten  Regierungen  übernommen.  Sie  stehen
unter  der  Leitung  der  Oberpräsidenten,  deren  ständige  Vertretung
der  Regierungspräsident  in  der  Provinzialhauptstadt,  cin  Provinzialschulrat
  oder  ein  Verwaltungsrat  als  Direktor,  in  Berlin  ein  Vizepräsident
  führt.  Die  Mitglieder  der  Behörde  sind  teils  technische,
d.  h.  aus  dem  Schulamt  hervorgegangene  fachmännische  Räte,  teils
Verwaltungsbeamte.  Die  Entscheidungen  erfolgen  durch  kollegialische
Beschlußfassung.  Als  mittlere  Dienststelle  zwischen  dem  Ministerium
und  der  Anstaltsleitung  haben  die  Provinzial-Schulkollegien  neben  den
ihnen  überwiesenen  selbständigen  Befugnissen  für  die  Durchführungr
der  ministeriellen  Anordnungen  Sorge  zu  tragen.

Die  Einführung  der  konstitutionellen  Verfassung  brachte  für  die
Minister  eine  persönliche  Verantwortlichkeit  vor  dem  L.andtasre
mit  sich.  Fine  Folge  hiervon  war,  daß  die  kollegialische  Behandlung
der  Geschäfte  vor  der  bureaumäßigen  Entscheidung  durch  den
Minister  zurücktreten  mußte.  Die  nämliche  Ursache  in  Verbindung