6  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

mit  der  Vervollkommnung  des  Verkehrswesens  führte  zu  einer  Einschränkung
  in  der  Bewegungsfreiheit  der  Provinzialbehörden
gegenüber  dem  Minister.  Eine  Erweiterung  ihrer  Zuständigkeit  haben
sie  dagegen  1892  damit  erhalten,  daß  ihnen  die  Ernennung  und
Bestätigung  aller  Oberlehrer  übertragen  worden  ist  und  sie  damit
auch  Disziplinarinstanz  für  sie  geworden  sind.

Von  der  einstigen  kirchlichen  Aufsicht  ist  nur  die  Befugnis
der  Bischöfe  und  Generalsuperintendenten  geblieben,  von  den  religiösen
Veranstaltungen  der  Schulen  Kenntnis  zu  nehmen,  die  Religionsstunden
zu  besuchen  und  eine  Konferenz  mit  den  Religionslehrern  zur  Mitteilung
  ihrer  Wahrnehmungen  hernach  abzuhalten.  Anweisungen  zu
erteilen  sind  sie  Jedoch  nicht  berechtigt.

Körperschaftliche  Beiräte  beim  Ministerium  und  den  Provinzialschulkollegien
  gibt  es  zur  Zeit  in  Preußen  nicht.  Einst,  nach  Wilhelm
“von  Humboldts  Einrichtung,  stand  der  zentralen  Unterrichtsabteilung
die  wissenschaftliche  Deputation  zur  Seite,  die  die  vorzüglichsten
Kenner  der  Bildungsbedürfnisse  in  sich  vereinigen  sollte.  Und  ebenso
ordneten  sich  den  Regierungen,  als  den  damaligen  mittleren  Kirchenund
  Schulaufsichtsbehörden,  Deputationen  für  Kultus  und  öffentlichen
Unterricht  bei.  Beides  hörte  mit  der  Errichtung  des  Kultusministeriums
und  der  Unterstellung  der  höheren  Schulen  unter  die  Konsistorien  auf.

Erst  als  der  konstitutionelle  Gedanke  im  Staat  zum  Durchbruch
kam,  verschloß  man  sich  an  mäßgebender  Stelle  von  neuem  nicht
mehr  der  Erkenntnis,  daß  vor  der  Vornahme  tiefgreifender  Neuerungen
  im  höheren  Schulwesen  eine  Beratung  in  einem  größeren
Kreise  von  Vertrauensmännern  vorhergehen  müsse.  So  trat  die
l.andesschulkonferenz  von  1849  zusammen,  deren  Mitglieder  noch
lediglich  angesehene  Schulmänner  waren.  Abermals  ergab  sich  das
Bedürfnis  nach  Berufung  einer  beratenden  Versammlung  nach  der
Gründung  des  Deutschen  Reiches  und  veranlaßte  den  Zusammentritt
der  Oktoberkonferenz  von  1873,  der  auch  Nichtschulmänner  angehörten.
  In  jedesmal  kürzeren  Zwischenräumen  folgten  hierauf  die
Dezemberkonferenz  von  I8B%W  und  die  Junikonferenz  von  IWW,
erstere  ungefähr  zur  Hälfte,  letztere  zu  einem  weit  geringeren  Bruchteil
  Schulmänner  unter  den  Berufenen  aufweisend.

Alle  vier  Jahre  finden  abwechselnd  in  den  einzelnen  Provinzen,
außer  Berlin-Brandenburg  und  Hessen-Nassau,  amtliche  Versanımlungen
  der  Direktoren  aller  höheren  Schulen  unter  dem  Vorsitz
von  Provinzialschulräten  statt.  Die  vom  Provinzialschulkollegiun  auszuwählenden
  Beratungsgegenstände  betreffen  erziehliche  und  unter-