Die  Schulverwaltung.  7

richtliche  ragen,  die  zur  Klärung  gebracht  werden  sollen.  Je  eine
von  den  beiden,  die  zu  schriftlicher  Berichterstattung  bestimmt  sind,
wird  zunächst  mehreren  Leehrerkollegien  zur  Vorberatung  übergeben;
die  nur  mündlich  auf  der  Versammlung  zu  behandelnden  gehen  einer
erößeren  Zahl  Anstalten  zu  demselben  Zweck  zu.  Unter  Berücksichtigung
  der  Ergebnisse  dieser  Vorberatungen  arbeiten  der  von  der
Behörde  ernannte  Bericht-  und  Mitberichterstatter  ihre  Vorlagen  aus,
die  in  Leitsätze  zusammengefaßt  werden.  Hicrüber  erfolgt  der  Meinungsaustausch
  und  die  Beschlußfassung  der  Versammlung.  In  Hessen-Nassau
  hat  es  die  Zusammensetzung  der  Provinz  aus  vier  bis  1866
verschiedenen  Staatswesen  noch  nicht  zu  gemeinsamen  Direktorenversammlungen
  kommen  lassen.  In  Berlin-Brandenburg  gewährt  die
Hauptstadt  so  bequeme  Gelegenheit  zu  persönlichem  Verkehr,  daß
die  ein-  oder  mehrmals  in  jedem  Jahr  wiederkehrenden  freien  Vercinigungen
  der  Direktoren  amtliche  Versammlungen  entbehrlich
gemacht  haben.  Zum  erstenmal  hatte  1823  ın  Westfalen  eine  Direktorenversammlung
  getagt.

An  den  staatlichen  Anstalten  führt  nahezu  allenthalben  der
Direktor  allen  unter  Aufsicht  des  Provinzialschulkollegiums  die
Verwaltung  der  äußeren  Angelegenheiten.  An  den  nichtstaatlichen
Anstalten  wirkt  hierbei  das  zuständige  Organ  der  Patronatsbehörde
mit.  Es  kann  dies  der  Magistrat,  eine  Schuldeputation  für  den
ganzen  Ort,  ein  Kuratorium  für  die  einzelne  Schule  sein.  In  den
inneren  Angelegenheiten  ist  an  allen  höheren  Schulen  Preußens  ausschließlich
  der  Direktor  und  neben  ihm  in  bestimmten  Fällen  das
I.chrerkollegium  maßgebend  und  der  Direktor  nur  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  verantwortlich.

Das  wichtigste  Recht  der  nicht  staatlichen  Patronate  ist  die
Wahl  des  Direktors  und  der  Oberlehrer,  die  jedoch  bei  der  Leistung
von  Bedürfniszuschüssen  durch  den  Staat  enger  umschränkt  ist  und
in  allen  Fällen  der  staatlichen  Bestätigung  unterliegt.

Bis  zur  Umwandlung  des  Königreichs  Sachsen  in  einen  konstitutionellen
  Staat  1831  war  die  Oberbehörde  für  die  Kirchen-  und
Schulangelegenheiten  das  Oberkonsistorium  oder  vollständiger
Kirchenrat  und  Oberkonsistorium  genannt.  Seitdem  ist  cs  das  damals
errichtete  Ministerium  des  Kultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

‚Alle  höheren  Schulen,  welche  Staatsanstalten  sind,  stehen  unter
der  unmittelbaren  Aufsicht,  Leitung  und  Verwaltung  des  Ministeriums.
Zwischenbchörden  sind  nicht  vorhanden.