B  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Bei  allen  Anstalten  steht  dem  Ministerium  die  Genchmigung
der  jährlich  einzureichenden  Lehrpläne  und  der  neueinzuführenden
Schulbücher  zu  und  ebenso  die  Befugnis  zur  Vornahme  regelmäßiger
und  außerordentlicher  Revisionen.

Den  nichtstaatlichen  Anstalten  städtischer,  ständischer,  stiftischer
Kollatur  ist,  soweit  ihre  Verwaltungs  nicht  zufolge  eines  Vertrages
auf  den  Staat  übergegangen,  eine  Gymnasial-  oder  Realschulkommission
  übergeordnet.  In  Städten,  die  keinen  Zuschuß  vom
Staat  erhalten  oder  einen  geringeren  als  sie  selbst  leisten,  kann  der
Stadtrat  selbst,  wenn  ihm  wenigstens  drei  wissenschaftlich  gebildete  Mitglieder
  angehören,  die  Rechte  dieser  Schulkommission  ausüben.
lliervon  haben  die  Stadträte  von  Dresden,  Leipzig,  Zwickau,  Freiberg,
  Plauen  Gebrauch  gemacht.

Die  Schulkommissionen  setzen  sich  bei  städtischen  Anstalten
zusammen  aus  |.  einen  vom  Stadtrat  ernannten  juristischen  Mitgrliede,
2.  zwei  wissenschaftlich  gebildeten  Gemeindemitgliedern,  die  auf  Vorschlag
  des  Stadtrats  vom  Ministerium  ernannt  werden,  3.  dem  Direktor
der  Anstalt.  Die  Kommission  bildet  das  Mittelglied  zwischen  der
Anstalt  einerseits  und  der  Stadtgemeinde  und  dem  Ministerium
andererseits  und  hat  Zutritt  zu  den  Lehrstunden.  Die  Zuständierkeit
der  Stadtgemeinde  umfaßt:  I.  Die  Leitung  der  ökonomischen  Angelegenheiten,
  2.  die  Besetzung  der  I.chrämter,  vorbehaltlich  der
Bestätigung  des  Ministeriums,  3.  die  Angelegenheiten  der  Beamten
und  Bediensteten  der  Anstalt,  4.  die  rechtliche  Vertretung  der  Anstalt
nach  außen.

Gewährt  der  Staat  Zuschüsse,  so  können  Beschränkungen  in
diesen  Rechten  eintreten.

Alle  angeführten  Bestimmungen  sind  in  dem  Gesetz  über  die
Gymnasien,  Realschulen  und  Seminare  vom  22.  August  1876  und
dessen  Ergänzungen  enthalten.

Auf  Ministerialverordnung  beruht  das  Aufsichtsrecht  des  Landeskonsistoriums
  über  den  evangelischen  Religionsunterricht.

Eine  gesetzlich  vorgeschene  Vertretungskörperschaft  beim
Ministertum  kennt  Sachsen  nicht.  Je  nach  Bedarf  werden  Direktorenversammlungen
  von?  Minister  einberufen.

Die  oberste  Kirchen-  und  Schulbehörde  Alt-Württembergs
  war  der  Kirchenrat.  Nach  der  äußeren  und  inneren  Umgestaltung
  des  Staates  zur  Zeit  der  Auflösung  des  Römischen  Reiches
deutscher  Nation  ersetzte  ihn  für  das  höhere  Schulwesen  ein  unter
dein  Ministerium  des  Innern,  seit  der  Mitte  des  19.  Jahrhunderts