Die  Schulverwaltung.  9

unter  dem  neugebildeten  Ministerium  für  Kirchen-  und  Schulwesen
stehender  Königlicher  Studienrat.  Dessen  Platz  nimmt  seit  1866  die
Kultministerialabteilung  für  Gelehrten-  und  Realschulen  ein.  Sie
besteht  aus  einem  Direktor,  meist  einem  Schulmann,  vier  bis  fünf
anderen  Fachmännern,  zwei  Verwaltungsbeamten,  je  einem  Vertreter
des  evangelischen  Konsistoriums  und  des  katholischen  Kirchenrats.
Bei  wichtigen  Angelegenheiten  übernimmt  der  Staatsminister  selbst
den  Vorsitz.

Die  Anstalten,  die  Reifezeugnisse  ausstellen,  unterstehen  unmittelbar
  der  Ministerialabteilung;  zwischen  den  niederen  TL.atein-  und
Realschulen  und  ihr  sind  Ortsbehörden  eingeschoben,  seit  1876  die
Studienkommissionen,  vorher  die  kirchlichen  Scholarchate  unter
dem  Vorsitz  des  ersten  Ortsgeistlichen.  T.eiter  der  Studienkommission
  ist  der  Stadtvorstand,  ständige  Mitglieder  sind  der  erste
Ortsgeistliche  und  der  Hauptlchrer.  Eine  Beaufsichtigung  des  Unterrichts
  steht  der  Kommission  nicht  zu,  wohl  aber  auf  Anmeldung  der
Besuch  von  L.chrstunden.

Grundsätzlich  liegt  die  Unterhaltungspflicht  der  höheren
Schulen  den  Gemeinden  ob,  der  Staat  leistet  nur  Bedürfniszuschüsse.
Die  Besetzung  der  l.chrämter  erfolgt  jedoch  allgemein  durch
königliche  Entschließung,  auch  da,  wo  an  einzelnen  Stellen  mitberechtigte
  Patronate  vorhanden  sind.

Bayern  besitzt  seit  dem  Jahre  1947  em  Ministerium  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  und  seit  1840  einen  eigenen  Kultusminister.
Vorher  bildete  die  1807  geschaffene  Sektion  des  Ministeriums  des
Innern  für  die  öffentlichen  Erziehungs-  und  Unterrichtsanstalten  hierfür
die  oberste  Behörde.  In  dieser  und  ebenso  nachmals  im  Kultusministerium
  leitete  wieder  eine  besondere  Abteilung  die  Angelegenheiten
  der  Mittelschulen,  d.h.  der  höheren  Schulen.  Seit  1873
besteht  beim  Ministerium  als  beratende  Körperschaft  für  die  Mittelschulen
  der  Oberste  Schulrat.  Den  Vorsitz  in  ıhm  führt  der
Minister  oder  ein  aus  der  Mitte  des  Kollegiums  hierzu  ernannter
Stellvertreter.  Die  Mitglieder  des  Obersten  Schulrats  werden  nebenamtlich
  für  eine  bestimmte  Zeitdauer  in  ihn  berufen.  Sie  werden
entnommen  den  Professoren  der  Universitäten  und  der  Technischen
Hochschule,  den  Rektoren  und  Professoren  der  Mittelschulen,  wuzu
ein  Arzt  als  außerordentliches  Mitglied  hinzutritt.  Der  Oberste
Schulrat  steht  als  allemieer  fachmännischer  Beirat  dem  Minister  zur
Seite,  Fachreferenten,  d.h.  schulmännische  Dezernenten  im  Ministerium,

gibt  es  neben  ihm  in  Bayern  nicht.  Seiner  Beratung  und  Begut-