10  Grundzüge  der  Verfassung  (es  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

achtung  unterliegen  daher  alle  Angelegenheiten  der  Mittelschulen,
die  inneren  und  die  äußeren,  die  persönlichen  und  die  sächlichen.
Schon  jetzt  ist  diese  sachkundige  Körperschaft  der  Regel  nach  maßscbend
  für  die  Entscheidungen  des  Ministers,  obwohl  sie  formell  nur
eine  beratende  Stinnme  hat;  doch  ist  in  der  Abgeordnetenkammer
die  Umwandlung  des  Kollegiums  aus  einem  beratenden  in  ein  beschließendes
  kürzlich  in  Erwägung  gezogen  worden,  ohne  beim
Minister  auf  Widerspruch  zu  stoßen.

Vor  der  Errichtung  des  Obersten  Schulrats  waren  die  Mittelschulen
  den  Kreisregierungen  als  Zwischenbehörde  unterstellt.
Seitdem  haben  diese  vornehmlich  nur  noch  die  baulichen  und  gesundheitlichen
  Angelegenheiten  der  Mittelschulen  zu  bearbeiten  und  crhalten
  zu  diesem  Zweck  von  ihnen  den  jährlichen  Verwaltungsbericht
zugestellt.

Nahezu  sämtliche  Mittelschulen  sind  Königliche  Anstalten  und
erfolgen  die  Berufungen  an  sie  durch  den  König  oder  den  Minister.
Die  Bedürfniszuschüsse  leistet  bei  den  Vollanstalten  zumeist  der
Staat,  bei  den  anderen  der  Kreis  und  die  Gemeinde,  womit  z.  T.
cin  Vorschlagsrecht  bei  den  Stellenbesetzungen  verbunden  ist.

Mit  der  Betrachtung  der  Schulverwaltungseinrichtungen  in  den
vier  Königreichen  sind  die  hauptsächlichen  Verschiedenheiten  berührt,
die  sich  hierin  in  Deutschland  finden.  Nur  weniges  braucht  noch
zur  Ergänzung  hinzugefügt  zu  werden.  In  dem  das  ganze  Unterrichtswesen
  Badens  leitenden  Oberschulrat  treten  zu  den  Mitgliedern  im
Hauptanıt,  die  in  der  Mehrzahl  Fachmänner  sind,  ebensolche  als
außerordentliche  zur  Teilnahme  an  wichtigeren  Verhandlungen  und
den  L.ehramtsprüfungen  hinzu  und  werden  auch  mit  Revisionen  und
der  Abhaltung  von  Reifeprüfungen  betraut.  An  jeder  höheren  Schule
Badens,  jeder  staatlichen  und  nichtstaatlichen  ohne  Unterschied,  besteht
  seit  1886  ein  Beirat,  dem  angehören  der  Direktor,  ein  gewählter
  Vertreter  des  Lehrerkollegiums,  zwei  bis  vier  Gemeindevertreter,
  von  denen  ciner  ein  Arzt  sein  muß.  Der  Beirat  ist
zuständig  bei  Organisationsfragen,  in  den  äußeren  Angelegenheiten,
bei  Verweisung  von  der  Schule.

Die  beiden  Mecklenburg  weisen  als  Eigentümlichkeit  ein  Verharren
  bei  älteren  Ordnungen  auf.  An  den  landesherrlichen  Anstalten
sind  der  Geistlichkeit  mehr  Rechte  verblieben,  als  in  einem  andern
deutschen  Lande.  Der  Rat  von  Rostock  und  von  Wismar  ist  bis
auf  die  von  einem  Großherzoglichen  Kommissar  abgehaltene  Reifeprüfung
  in  der  Verwaltung  seiner  Schulen  uneingeschränkt.