Die  Schulverwaltung.  11
I.

Eine  vergleichende  Überschau  über  die  Einrichtung  der
Schulverwaltungen  in  den  deutschen  Staaten  ergibt:

In  Preußen  findet  kein  unmittelbarer  Geschäftsverkehr  des
Ministeriums  mit  den  einzelnen  Anstalten  statt,  hier  stehen  zwischen
beiden  die  Provinzial-Schulkollegien.  In  den  anderen  Staaten  bildet
das  Ministerium  die  den  Anstalten  unmittelbar  vorgesetzte  Staatsbehörde.
  Die  I.ast  der  Verwaltung  für  die  Ministerien  und  in  Preußen  für
die  Provinzial-Schulkollegien  wäre  jedoch  zu  groß,  wenn  nicht  für  die
äußeren  Angelegenheiten  Stellen  zur  Unterstützung  vorhanden  wären.
In  Bayern  leisten  dies  die  Kreisregierungen,  in  den  anderen  Staaten
die  Verwaltungsräte  der  Städte  und  einzelnen  Anstalten,  mögen  sic  als
Schulkommissionen,  Kuratorien,  Scholarchate  zunächst  zur  \Wahrnehmung
  der  nichtstaatlicehen  Patronatsrechte  entstanden,  oder  wie
die  Beiräte  in  Baden  hierzu  eigens  geschaffen  worden  sein.

Mittels  dieser  Verwaltungsräte  besitzt  die  bürgerliche  Selbstverwaltung
  einen  Anteil  an  der  staatsbehördlichen  Schulleitung.
Durch  sie  treten  zugleich  aber  auch  Schulmänner  und  Gemeindevertreter
  zu  gemeinsamer  Arbeit  für  die  Schule  miteinander  in  Verbindung.
  Örtlichen  Behörden  wohnt  eine  genauere  Kenntnis  der
besonderen  Verhältnisse  bei  als  Provinzialbehörden,  und  ıhr  Geschäftsverkehr
  erfordert  weniger  Schreibwerk.

In  Preußen  und:  Sachsen  erfolgt  die  Behandlung  der  Geschäfte
im  Ministerium  bureaumäßig,  durch  Entscheidung  des  Ministers  auf
den  Vortrag  des  Dezernenten.  In  den  süddeutschen  Staaten  herrscht
das  kollegialische  Verfahren  in  Wen  Oberschulbehörden,  in  Bayern
mit  beratender  Stimme  des  dem  Ministerium  angegliederten,  in
Württemberg  und  Baden  mit  beschließender  Stimme  des  ihm  eineegrliederten
  Kollegiuns.  Da  die  Schulmänner  in  diesen  Kollegien
sich  in  der  Mehrzahl  befinden,  so  ist  ihnen  ein  überwiegender  Einfluß
auf  die  Beschlüsse  und  die  aus  ihnen  hervorgehenden  Verfügungen
gesichert.

Im  Süden  hält  der  weiter  fortgeschrittenen  Verstaatlichung  der
höheren  Schulen  die  staatlich  weiter  entwickelte  Selbstverwaltung  ein
Gegengrewicht,  während  im  Norden  die  leitenden  Staatsbeamten
autonoımer  sind,  die  Staatsverwaltung  aber  mit  den  Sonderrechten
einer  größeren  Zahl  nichtstaatlicher  Patronate  zu  rechnen  hat.

Die  Organisation  der  Unterrichtsverwaltung  im  Reichsland

Elsaß-Lothringen  ähnelt  in  ihrem  äußeren  Umriß  der  Süd-