12  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

deutschlands,  insbesondere  Badens,  doch  entspricht  die  Verwaltungsart
mehr  der  preußischen.

IM.

Die  gegenwärtige  Verfassung  der  Behörden  für  das  Unterrichtswesen
  in  Österreich  geht  in  ihrer  Entstehung  auf  den  Erlaß  des
Staatsgrundgesctzes  von  1867  zurück.  Damals  wurde  das  Ministerium
für  Kultus  und  Unterricht  wicderhergestellt,  das  als  solches  schon
einmal  von  1849  bis  1860  bestanden  und  als  Ministerium  des  öffentlichen
  Unterrichts  1848  die  bisherigre  Studienhofkommission  ersetzt
hatte.  Erst  mit  1867  hörte  die  Aufsichtsgewalt  der  Kirche  über  die
Mittelschulen  auf.  1869  erhielt  jedes  Kronland  eine  für  sich  selbst
stehende  Aufsichtsbehörde  über  das  Schulwesen,  den  Landesschulrat.
  Nur  die  Person  seines  Präsidenten,  den  Statthalter,  hat  der
l.andesschulrat  mit  der  Statthalterei  gemeinsam.  Es  gehören  ihm  als
ordentliche  Mitglieder  an  mehrere  Verwaltungsbeamte  und  die  fachmännischen
  Landesschulinspektoren,  an  Zahl  je  nach  der  Größe  der
Kronländer  zwischen  einem  und  elf  wechselnd.  Als  Beisitzer  treten
zeitweilig  hinzu  Vertreter  der  L.chrerschaft,  der  Landesbehörden,  der
landeshauptstadt,  der  verschiedenen  Religionsgescellschaften.  Die
l.andesschulinspektoren  sind  die  Dezernenten  und  Kommissare  des
Landesschulrats  für  die  einzelnen  Schulen.

Diese  Einrichtungen  bieten  auch  für  ihr  Teil  einen  Beleg  für
die  nahen  Wechselbeziehungen,  die  zwischen  Deutschland  und
Österreich  bestehen.  Im  wesentlichen  findet  sich  Übereinstimmung,
im  einzelnen  manche  Verschiedenheit.  DieZusammensetzung  Österreichs
aus  verschiedenartigen  Kronländern  hat  ebenso  wie  die  Preußens  aus
Provinzen  es  mit  sich  gebracht,  daß  die  unmittelbare  Aufsichtsgewalt  über
die  höheren  Lehranstalten  nicht  vom  Ministertum,  sondern  von  Mittelbehörden
  ausgeübt  wird,  Diese  Einrichtung  ist  unentbehrlich,  wenn
anders  nicht  für  alle  Anstalten  örtliche  Verwaltungsräte  bestellt  sind.
Das  ist  aber  in  Österreich  in  noch  geringerem  Umfang  als  in  Preußen
der  Fall.  Beim  Ministerium  kennt  Österreich  jetzt  ebensowenig  wie
Preußen  einen  Unterrichtsrat,  während  von  18683  bis  1867  ein  solcher
dort  bestand.  Abweichend  von  Preußen  und  ähnlich  wie  Baden  beinı
Oberschulrat  zieht  es  dasegen  bei  seinen  Landesschulräten  außerhalb
der  Behörde  stehende  Sachverständige  hinzu.

Die  Organisation  der  Schulverwaltung  in  Deutschland  nimmt
eine  Mittelstellung  zwischen  der  in  Frankreich  und  in  England