14  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

waltung  des  höheren  Schulwesens  Deutschlands  dadurch  viel  größer,
daß  im  Kinheitsstaat  Frankreich  das  Ganze  völlig  einheitlich  geordnet
ist,  während  im  Bundesstaat  Deutschland  von  den  26  Staaten  jeder
seine  besonderen  Einrichtungen  hat.  Außerdem  geht  in  Frankreich
ein  Zug  militärischer  Befehlsgewalt  von  einer  Einzelperson  zur  anderen,
vom  Minister  beginnend  bis  herab  zum  Proviseur  und  Principal,
während  in  Deutschland  ın  allen  Staaten,  wenn  auch  in  verschiedener
Verteilung,  kollegialische  Körperschaften  eingefügt  sind,  auf  der  Grundfläche
  überall  die  Lehrerkollegien  mit  dem  Direktor  an  der  Spitze
ihrer  Gemeinschaft,  sodann  vielfach  die  Verwaltungsbeiräte  der
Gemeinden  und  einzelnen  Anstalten,  die  preußischen  Provinzial-Schulkollegien
  mit  den  periodischen  amtlichen  Direktorenversammlungen,
die  unter  Vorsitz  des  Ministers  beschließenden  Obersten  Räte  in
Württemberg  und  Baden  usw.

In  Frankreich  hat,  von  der  Geschäftsvermittlungsstelle  des
Akademiercktors  abgesehen,  nur  der  Minister  selbst  cine  kollegialische
Körperschaft  zur  Seite,  und  diese  ist  auf  Gutachten  beschränkt.

Ein  Gegengewicht  gegen  die  Uniformität  im  Machtbereich  des
französischen  Unterrichtsministers  bildete  bisher  die  verfassungsmätßsig
pewährleistete  Unterrichtsfreiheit,  kraft  deren  eine  sehr  große  Zahl
ecoles  libres,  Privatschulen  größtenteils  geistlichen  Charakters,  vorhanden
  sind,  die  sich  einer  nur  wenig  beschränkten  Selbstverwaltung
zu  erfreuen  haben.  Doch  ist  jetzt  die  Fortdauer  der  meisten  unter
ihnen  durch  den  Kampf  der  Staatsgewalt  gegren  die  Kongregationen  in
Frage  gestellt.  Die  demdeutschen  Wesen  entgegengesctzte  zentralistischmonopolistische
  Ader  im  französischen  Volkscharakter  gibt  sich  auch
in  diesem  Kampf  um  die  Schule  wieder  deutlich  zu  erkennen.

So  ziemlich  das  gerade  Gegenteil  von  Frankreich  zeigt  England
  in  den  Verwaltungseinrichtungen  seines  höheren  oder  Sckundärschulwesens.


Eine  einheitliche  leitende  Staatsbehörde  für  das  Sekundärschulwesen
  gibt  es  in  England  überhaupt  nicht.  Vier  verschiedene  Oberbehörden
  üben  bestimmt  umgrenzte  Rechte  über  höhere  Lehranstalten
  aus:  1.  Das  Education  Department  des  Privy  Council,  die
Zentralbehörde  für  das  Elementarschulwesen,  mit  dem  höheren  nur
insoweit  in  V'erbindung,  als  von  seiner  Genehmigung  die  Überweisung
von  Stiftungsgeldern  an  die  Stiftungsschulen  abhängt.  2.  Die  Charity
Conmissioners,  die  die  Verwaltung  der  staatlichen  milden  Stiftungen
einschließlich  der  für  die  Schulen  führen  und  Bedingungen  an  den
Schulbetrieb  für  die  Zuwendung  von  Geldern  stellen  dürfen.  3.  Das