Die  Schulverwaltung.  15

Department  of  Science  and  Art,  das  über  die  Bewilligung  von  staatlichen
  Beihilfen  für  den  auf  technische  Berufe  vorbereitenden  Unterricht
  entscheidet.  4.  Der  Board  of  Agriculture,  dessen  Aufgabe  die
Förderung  alles  der  Landwirtschaft  dienenden  Unterrichts  ist.

Der  Eimfluß  der  Grafschaftsräte  und  Stadtgemeinden  auf
höhere  Schulen  hängt  davon  ab,  ob  und  wieweit  sie  Mittel  für  sie
aufbringen.

Der  Schwerpunkt  der  Aufsichtsgewalt  liegt  bci  den  Stifts-  und
Korporationsschulen  in  deren  Kuratorien  und  Komitees,  in  denen
außer  Vertretern  der  die  Anstalten  erhaltenden  Rechtspersonen  mehrfach
  auch  Geistliche  und  Universitätsprofessoren  sitzen.

Diesen  Aufsichtsräten  ist  der  Rektor  verantwortlich,  hat  jedoch
dabei  in  weitgehendstem  Maße  freie  Hand  in  der  Leitung  der  Anstalt
und  der  Auswahl  der  Lehrkräfte.  T.ehrverfassung  und  L.ehrbetriceb
erfahren  nur  insoweit  eine  Einwirkung  von  außen,  als  die  Rücksicht
auf  die  Anforderungen  der  Universitäten  bei  ihren  Aufnahhmeprüfungen
es  mit  sich  bringt.

Ganz  auf  sich  selbst  gestellt  sind  die  zahlreichen  Privat-Sckundärschulen,
  deren  Unabhängigkeit  rechtlich  cine  völlige  und  tatsächlich
eine  nur  durch  die  Bedachtnahme  auf  zahlreichen  Besuch  beschränkte
  ist.

Kine  mit  zunehmender  Stärke  hervorgetretene  Bewegung,  die  in
den  Gutachten  Königlicher  Kommissionen,  den  Beschlüssen  von  Versammilungen
  und  in  der  Presse  zum  Ausdruck  grekomnıen,  erstrebt
einen  festeren  organischen  Zusammenschluß  in  der  Leitung  des  Sekundärschulwesens,
  ist  dabei  aber  aller  staatlichen  Zentralisation  abhold,
  will  das  Selfgovernment  nur  neuordnen,  aber  in  seinem
Wesen  erhalten  und  an  die  Spitze  des  Ganzen  ein  High  Council  of
F.ducation  stellen,  einen  Reichsschulrat  von  möglichst  großem  geistigen
Gewicht  und  geringen  unmittelbaren  Machtbefugnissen.

Gegen  England  gehalten  tritt  die  Selbstverwaltung  in  Deutschland
  zurück.  Sie  zeigt  sich  hier  am  stärksten  in  dem  Unabhängigkeitsverhältnis
  der  einzelnen  Bundesstaaten  gegenüber  dem  Reich,  sie
erscheint  aber  innerhalb  dieser  als  der  schwächere  Teil  gegenüber
der  Staatsregierung.