16  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland,

ZWEITER  ABSCHNITT.
Die  Lehrerschaft  der  höheren  Schulen.

Die  Vorbildung  für  das  höhere  Lehramt.
I.

Die  gegenwärtig  in  Preußen  geltende  Ordnung  der  Prüfung
für  das  höhere  Lehramt  ist  1898  erlassen.

Am  Sitze  jeder  Universität  ist  eine  \Vissenschaftliche  Prüfungskommission
  vorhanden.  Verschiedene  Kommissionen  für  die  Prüfung
in  den  verschiedenen  L.ehrfichern  gibt  es  nicht,  dagegen  gliedert
sich  jetzt  jede  Kommission  in  Prüfungsausschüsse,  die  vom  Vorsitzenden
  aus  ihrer  Mitte  je  nach  der  Gruppierung  der  Prüfungsfächer
zusammengesetzt  werden  und  über  das  Ergebnis  der  Prüfung  zu  entscheiden
  haben.

Zur  Feststellung  der  wissenschaftlichen  Befähigung  ist  nur  Eine
Prüfung,  die  für  das  höhere  Lehramt,  abzulegen.

AnVorbedingungen  für  die  Zulassung  zur  Prüfung  sind  zu  erfüllen:

1.  Der  Besitz  eines  Reifezceugnisses  von  einem  deutschen  Gynmnasium,
  einem  deutschen  Realgymnasium,  ciner  preußischen  oder
einer  als  völlig  gleichstehend  anerkannten  anderen  deutschen  Oberrealschule;


2.  der  Nachweis  eines  mindestens  drejährigen  ordnungsmäßigen
Berufsstudiums  an  emer  deutschen  Staatsuniversität,  wovon  drei  Halbjahre
  auf  den  Besuch  einer  preußischen  Universität  zu  entfallen  haben.
Der  Unterrichtsminister  ist  befugt,  Abweichungen  von  dieser  Einschränkung
  in  bestimmten  Fällen  zu  genehmigen.  Für  die  L.chrbefähigung
  in  Mathematik,  Physik,  Chemie  kann  bis  zu  drei  Halbjahren
  eime  deutsche  technische  Hochschule  an  die  Stelle  der  Universität
  treten.  Für  Französisch  und  Englisch  kann  der  Minister  einen
Studienaufenthalt  in  Ländern  dieser  Sprachgebicte  bis  zu  zwei  Halbjahren
  auf  die  Gesamtzeit  in  Anrechnung  bringen.  Unter  einem
ordnungsmäßigen  Studium  wird  die  Teilnahme  an  den  für  das  Fachstudium
  wesentlichsten  Vorlesungen  und  Übungen,  sowie  an  mehreren
Vorlesungen  allgemein  bildender  Art  verstanden.  Nähere  Weisungen
sind  hierüber  nicht  ergangen.

Die  Prüfung  besteht  aus  zwei  Teilen,  der  Allgemeinen  und  der
Fachprüfung.