Die  Lehrerschaft  der  höheren  Schulen.  17

Der  Allgemeinen  Prüfung  hat  sich  jeder  Kandidat  zu  unterzchen.
  Prüfungsgegenstände  in  ihr  sind:  Philosophie,  Pädagogik,
deutsche  Literatur  und  dazu  evangelische  oder  katholische  Religions-Ichre.
  In  jüdischer  Religionslehre  wird  nicht  geprüft.  Die  allgemeine
Prüfung  hat  es  nicht  mit  fachmännischen  Kenntnissen  zu  tun,  sondern
mit  dem  Nachweis  der  für  das  höhere  I.chramt  nötigen  allgemeinen
wissenschaftlichen  Bildung.  Zur  schriftlichen  Behandlung  in  deutscher
Sprache  erhält  der  Kandidat  eine  Aufgabe  aus  cinem  der  Prüfungsficher,
  bei  dessen  Wahl  seine  Wünsche  tunlichst  zu  berücksichtigen
sind.  Die  Beurteilung  der  Arbeit  hat  sich  gleichmäßig  auf  Inhalt
und  Form  zu  erstrecken.  Mündlich  kommen  in  Betracht:  aus  der
Religionslehre  Inhalt  und  Zusammenhang  der  Heiligen  Schrift,
Kirchengeschichte  und  Glaubenslchre;  von  der  Philosophie  T.ogik,
Psychologie,  Geschichte  der  Philosophie;  die  Pädagogik  nach  ihrer
philosophischen  und  empirischen  Seite,  geschichtlich  in  der  Beschränkung
  auf  das  wichtigste  aus  ihrem  Entwicklungsgang  scit  dem
I6.  Jahrhundert;  deutsche  Literaturkunde,  vornehmlich  die  klassische
Zeit  und  deren  Hauptwerke.

Für  die  Fachprüfung  ist  im  allgemeinen  freie  Wahl  bei  der
Zusammenstellung  unter  den  verschiedenen  Lehrfächern  gestattet.
Nur  wenige  Bindungen  bleiben  vorbehalten:  Lateinisch  und  Griechisch,
Französisch  und  Englisch,  Geschichte  und  Erdkunde,  Religion  und
Hebräisch,  so  jedoch,  daß  für  je  cins  aller  dieser  beiden  Fächer,  nur
für  Religion  nicht,  Deutsch  treten  kann;  ferner  reine  Mathematik  und
Physik,  Chemie  mit  Mineralogie  und  Physik  einerseits,  oder  mit  Botanik
  und  Zoologie  andererseits.  Angewandte  Mathematik  schließt
als  Vorbedingung  eine  Lehrbefähigung  in  reiner  Mathematik  in  sich.

Die  l.ehrbefähigung  teilt  sich  bei  den  einzelnen  Fächern  in  zwei
Stufen,  in  die  Unterstufe  von  VI  bis  UI,  und  in  die  die  Lehrbefähigung
  für  die  Unterstufe  mit  einschließende  Oberstufe  von  Ol  bis  Ol.

Der  Kandidat  erhält  aus  seinem  Hauptfach  oder  dem  einen  von
diesen  eine  Aufgabe  für  eine  schriftliche  Hausarbeit,  bet  deren  Bestimmung
  seine  Wünsche  tunlichste  Berücksichtigung  finden  sollen.
Eine  von  ihm  verfaßte  Druckschrift  kann  als  Ersatz  hierfür  anerkannt
werden.  Altphilologische  Abhandlungen  sind  lateinisch,  neuphilologische
  französisch  oder  englisch,  die  übrigen  deutsch  zu  schreiben.
Klausurarbeiten  ist  der  Prüfungsausschuß  befugt  in  jedem  I.chrfach
anfertigen  zu  lassen.

Über  die  mündliche  Fachprüfung  sind  die  Vorschriften  schr  ceinschend
  gehalten.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich.  11.  2