18  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Innerhalb  von  zwei  Jahren  ist  eine  vollständige  Wiederholungsoder
  eine  Ergänzungsprüfung,  innerhalb  von  sechs  Jahren  je  eine  Erweiterungsprüfungr
  zur  Erlangung  neuer  oder  höherer  Lehrbefähigungen
zulässig.

Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  der  Kanditat  in  der  Allsemeinen
  Prüfung  genügt  und  die  L.ehrbefähigung  mindestens  in
Einen  Prüfungsfach  für  die  erste  und  in  zwei  anderen  für  die  zweite
Stufe  erlangt  hat.  Ist  die  Lehrbefähigung  in  zwei  von  den  drei
Fächern  für  die  erste  Stufe  erworben,  so  kann  das  Gesamturteil  lauten
„Gut  bestanden“  oder  „mit  Auszeichnung  bestanden“,  sonst  darf  nur
auf  „Genügend  bestanden“  erkannt  werden.

Bei  der  Ordnung  der  Prüfung  für  das  höhere  Lehramt  im
Königreich  Sachsen  von  1899  ist  zur  Beförderung  der  Einheit  auf
möglichst  engen  Anschluß  an  die  preußische  Bedacht  genommen.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  braucht  hier  kein  Schulmann
zu  sein.

Das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Realgymnasiuns  genügt  nur
für  die  l.ehrbefähigung  in  Mathematik,  Naturwissenschaft,  Erdkunde,  den
beiden  Neufremdsprachen.  Das  Reifezeugnis  einer  deutschen  Oberrealschule
  kann  vom  Ministerium  für  die  L.ehrbefähirung  in  Mathematik
und  Naturwissenschaft  als  ausreichend  anerkannt  werden.

Von  den  sechs  Halbjahren  des  Universitätsstudiums  haben  mindestens
  zwei  auf  Leipzig  zu  entfallen.

Zwischen  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung  hat  der
Kandidat  eine  l.chrprobe  abzulegen.

I:benfalls  aus  dem  Jahre  1899  stammt  eine  neue  Finrichtung,  die
Einsetzung  einer  besonderen  wissenschaftlichen  Prüfungskommission
bei  der  Technischen  Hochschule  in  Dresden  für  Kandidaten  des
höheren  Lehramts  der  mathematisch-physikalischen  und  chemischen
Richtung.  Von  den  sechs  Studiensemestern  müssen  mindestens  drei
auf  die  Technische  Hochschule  in  Dresden  entfallen.

Die  Prüfung  gliedert  sich  auch  hier  in  die  Allgemeine  und  die
Fachprüfung  und  stimmt  auch  sonst  in  ihren  allgemeinen  Vorschriften
mit  der  vor  der  Kommission  in  L.eipzig  abzuleistenden  überein.

Abgeändert  ist  1899  die  Ordnung  der  pädagogischen  Prüfung
  an  der  Universität  Leipzig.  Sie  ist  für  die  Erlangung  einer
wissenschaftlichen  Lehrerstelle  an  Realschulen,  Seminaren  und  Anstalten
  mit  ähnlichen  Bildungszielen  bestimmt.  Ihr  dürfen  sich  auch