Die  Lehrerschaft  der  höheren  Schulen.  YA  |

Zweite  Dienstprüfung  für  das  realistische  Lehranit:

Sie  besteht  in  einem  deutschen  Aufsatz,  im  Freihandzeichnen,
insofern  die  Fertigkeit  darin  nicht  schon  anderweitig  nachgewiesen
worden  ist,  und  in  einer  für  den  Unterricht  in  den  Mittelklassen  befähigenden
  Ergänzungsprüfung  der  Kandidaten  sprachlich-geschichtlicher
  Richtung  in  Mathematik  und  Physik,  derjenigen  mathematischnaturwissenschaftlicher
  Richtung  in  Französisch  und  Englisch.  Es
wird  teils  schriftlich  und  mündlich,  teils  nur  in  der  einen  oder  der
andern  Art  geprüft.  “Außerdem  hat  jeder  Kandidat  drei  l.chrproben
abzuhalten,  zwei  in  seinen  Haupt-,  die  dritte  in  einem  seiner  Frsänzungsfächer.
  Zudem  ist  eine,  auch  später  abzulegende,  Erweiterungsprüfung
  gestattet.

In  Prüfungszeugnis  wird  für  jeden  Prüfungsssegenstand  eine
Note  erteilt,  eine  L,  II,  III.  Klasse  mit  entsprechend  abgestufter  Liehrbefähigung,
  und  außerdem  ein  Gesamturteil  abgegeben,  doch  soll
daneben  die  Bewährung  im  l.chramt  für  die  Anstellung  und  Beförderunge
  wesentlich  mitbestimmend  sein.

Das  Zeugnis  aus  der  ersten  Dienstprüfung  befähigt  zu  unständigrer
  Verwendung,  das  der  zweiten  zur  Anstellung  auf  humanistischen
oder  realistischen  Hauptlehrstellen.

Die  jetzige  Prüfungsordnung  für  Bayern  ist  1895  erlassen.
In  Bayern  ist  es  München  allein,  wo  die  Prüfungen  stattfinden.  Es
bestehen  hier  für  die  verschiedenen  Hauptabteilungen  unter  den
l.chrfächern  besondere  Prüfungskommissionen,  doch  können  deren
Mitglieder  mehreren  zugleich  angehören.  Auch  hier  setzen  sich  die
Kommissionsmitglieder  aus  Hochschullehrern  und  Schulmännern  zusammen,
  ein  Ministerialkonmissar  führt  den  Vorsitz.

Die  vollständige  Prüfung  zerfällt  in  zwei  durch  einen  Zwischenraum
  von  einem  oder  zwei  Jahren  weiteren  Studiuns  voneinander
setrennte  Abschnitte.

Verlangt  wird  als  Vorbedingung  für  die  Zulassung  zur  Prüfunır
in  den  alten  Sprachen,  in  Deutsch,  in  Geschichte  das  Reifezeugnis
eines  deutschen  Gymnasiums,  für  die  zur  Prüfung  in  der  Mathematik
und  Physik  und  in  den  Neufremdsprachen  das  eines  Gymnasiuns
oder  Realgymnasiuns,  an  Stelle  welcher  für  die  Neufremdsprachen
auch  das  Reifezeugnis  einer  entsprechenden  ausländischen  Schule
treten  kann.  Für  die  beschreibenden  Naturwissenschaften  genügt
auch  ein  Reifezeugnis  von  einer  Industrieschule  mit  Note  Tin  Chemie
und  Mincralogie.