7)  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Dem  J.  Abschnitt  der  Prüfung  hat  vorauszugehen:  für  die  L.chrbefähigung
  in  den  Fremdsprachen,  im  Deutschen,  in  der  Geschichte
ein  dreijähriges  Studium  an  einer  deutschen  Universität,  für  Mathematik
  und  Physik  ein  zweijähriges  ebenda  oder  an  einer  deutschen
technischen  Hochschule.  Die  Prüfung  in  der  Chemie  und  den  beschreibenden
  Näaturwissenschaften  wird  in  Einem  Abschnitt  abgrelewt
und  hat  ein  drejähriges  Studium  an  einer  Hochschule  der  einen  oder
der  anderen  Art  zur  Voraussetzung.

Die  Bewerber  un  die  Lehrbefähigung  in  den  alten  Sprachen,
im  Deutschen,  in  der  Geschichte  haben  mindestens  vier  }Halbjahre
altphilologische  und  germanistische  Vorlesungen  zu  hören  und  die
entsprechenden  Seminare  zu  besuchen,  und  außerdem  mindestens
drei  ordentlichen  Vorlesungen  aus  dem  Gebiete  der  Geschichte,  cinschließlich
  der  Kultur-  und  Literaturgeschichte,  sowie  dem  der  Erudlkunde,
  und  einer  Vorlesung  aus  dem  Umkreis  der  mathematischnaturwissenschaftlichen
  Universitätsfächer  beizuwohnen.

Die  Neuphilologen  haben  mindestens  vier  Halbjahre  neusprachliche
  Vorlesungen  und  Seminare  zu  besuchen  und  außerdem  mindestens
zwei  ordentliche  Vorlesungen  aus  dem  Gebiet  der  Geschichte  zu
hören.  Ein  Studienaufenthalt  in  den  entsprechenden  Tändern  fremder
Zunge  wird  ihnen  bis  zu  zwei  Halbjahren  angerechnet.

Die  Studierenden  der  Chemie  und  der  beschreibenden  Naturwissenschaften
  müssen  mindestens  vier  akademische  Halbjahre  auf
Naturwissenschaft  verwenden.

Vor  dem  H.  Abschnitt  der  Prüfung  haben  die  Kandidaten  der
sprachlich-geschichtlichen  Richtung  ein  viertes,  die  der  mathematischphysikalischen
  ein  drittes  und  viertes  akademisches  Studienjahr,
erstere  ausschließlich  auf  ciner  Universität,  zurückzulegen.  Letztere
müssen  im  ganzen  mindestens  sieben  Halbjahre  auf  Vorlesungen  und
Übungen  in  ihren  Fachwissenschaften  verwandt  haben.  Von  allen
Kandidaten  ist  eine  ordentliche  Vorlesung  über  Pädagogzik,  von  denen
der  sprachlich-geschichtlichen  Richtung  außerdem  cine  über  Geschichte
der  Philosophie  zu  belegen.

Mindestens  zwei  Halbjahre  des  akademischen  Studiums  müssen
auf  einer  bayerischen  Hochschule  zurückgelest  werden.

Zur  schriftlichen  Prüfung  des  I.  Abschnittes  gehört  allemal
ein  deutscher  Aufsatz  allgemein  bildungswissenschaftlichen  Inhalts.

In  der  Fächergruppe  Alte  Sprachen,  Deutsch,  Geschichte  wird
verlangt:  I.  Abschnitt:  Eine  schriftliche  Hin-  und  eine  Herübersetzung
  und  eine  mündliche  Herübersetzung  nebst  Erklärung  im