28  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

noch  länger  im  19.  Jahrhundert  beibehalten,  und  war  die  L.chrverfassung
  der  höheren  Schulen  in  Bayern  von  dem  alten  Portenser
Friedrich  Thiersch  nach  denselben  humanistischen  Grundsätzen  reorsanisiert
  worden,  wobei  die  chemals  im  Lande  maßgebend  gewesene
Studienordnung  der  Jesuiten  Unterstützung  gewährte.

In  Übereinstimmung  mit  dem  eine  Gesamtbildung  anstrebenden
L.chrziel  erhob  die  älteste  allgemeine  Lehramts-Prüfungsordnung  in
Preußen,  die  von  1810,  die  grundsätzliche  Forderung,  daß  jeder
Schulamtskandidat  in  allen  Fächern  des  Gymnasialunterrichts  Bescheid
wissen  müsse.  In  dem  ergänzenden  Erlaß  von  1831  werden  besondere
Fächergruppen  für  den  Erwerb  der  lehrbefähigung  gebildet,  die  Zuerkennung
  einer  unbedingten  facultas  docendi  bleibt  aber  nach  wie
vor  von  einem  genügenden  Prüfungsausweis  auch  über  die  übrigen
l.chrgegenstände  abhängig.  Mit  der  zunehmenden  Steigerung  der
Ansprüche  an  das  Wissen  des  Kandidaten  in  seinen  besonderen  Unterrichtsfächern
  ermäßigte  man  in  den  späteren  Prüfungsordnungen
diejenigen  an  sein  Gesamtwissen,  hielt  aber  doch  an  dem  Grundsatze
beständig  fest,  daß  der  ausschließliche  Nachweis  über  die  erworbene
Fachausbildung  für  die  Aufgaben  des  Lehrers  an  einer  höheren  Schule
nicht  ausreiche.  Die  Prüfungsordnung  von  1867  umfaßte  unter  der
Bezeichnung  der  Allgemeinen  Bildung,  die  bei  jedem  Kandidaten  zu
ermitteln  war,  Religionslehre,  Philosophie,  Geschichte,  Geographic,
Deutsch  und  die  drei  Fremdsprachen.  Sie  nahm  also,  abweichend
von  dem  bisherigen  Verfahren,  von  Mathematik  hierbei  Abstand,  grewährte
  dagegen  cine  I.chrbefähigung  in  der  Mathematik  und  Physik
nur  bei  Darlegung  der  allgemeinen  Bildung  in  Chemie  und  beschreibenden
  Naturwissenschaften.  In  der  Prüfungsordnung  von  1887  verschwand
  der  Ausdruck  Allgemeine  Bildung  wieder  für  den  allgemeinen
  Teil  der  Prüfung  und  blieb  inhaltlich  nur  Philosophie  und
Pädagogik,  deutsche  Sprache  und  Literatur  und  christliche  Religions-Ichre
  davon  übrig.  Dabei  hat  es  nun  auch  in  der  jetzt  geltenden
Prüfungsordnung  von  1898  scin  Bewenden  behalten,  nur  daß  kurzweg
deutsche  Literatur  für  Sprache  und  Literatur  gesetzt  worden  ist.

Es  hat  in  Preußen  von  jeher  immer  nur  eine  und  die  nämliche
Prüfungsordnung  für  alle  Bewerber  um  das  höhere  Lehramt  gegeben.
Besondere  Prüfungen  nach  einer  Teilung  der  Kandidaten  in  künftige
Gymnasial-  und  Realschullehrer  sind  stets  ausgeschlossen  geblieben.
Jede  höhere  Schule,  die  Realschule  so  gut  wie  das  Gymnasium,  ist
von  der  preußischen  Unterrichtsverwaltung  in  erster  Linie  immer  als
allgemeine  Bildungsanstalt  angeschen  worden,  und  daher  hielt  man