3%  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

den  Prüfungsvorschriften  im  allgemeinen  stattgefunden;  es  haben
sich  aber  doch  daneben  noch  einige  recht  kennzeichnende  Unterschiede
  erhalten.  Noch  heute  unterscheiden  die  Prüfungsordnungen
der  beiden  süddeutschen  Königreiche  zwischen  „Humanisten“  und
„Realisten‘“  schr  bestimmt.  \Verschieden  lauten  hier  für  beide  Teile
die  Bestimmungen  über  das  zu  cerweisende  Maß  wissenschaftlicher
‚Allgemeinbildung.  Den  Kandidaten  der  mathematisch-natunvissenschaftlichen
  Richtung  ist  dort  und  in  Sachsen  in  weit  ausgedehnterer
Weise  als  in  Preußen  der  Besuch  einer  technischen  Hochschule  an
Stelle  der  Universität  freigegeben.  Die  beiden  alten  Sprachen  haben
in  Württemberg  und  in  Bayern  ihre  Bedeutung  als  Grundlage  und
Voraussetzung  auch  für  den  Erwerb  anderer  Lehrbefähigungen  viel
fester  als  inı  übrigen  Deutschland  behauptet.  Bewerber  um  die  Lchrbefüligungen
  in  Deutschen  und  in  der  Geschichte  müssen  in  Bayern
im  ].  Abschnitt  der  Prüfung  dieselben  Anforderungen  erfüllen,  wie
die  Altphilologen,  und  in  Württemberg  können  für  das  humanistische
L.chramt  diese  Fächer  überhaupt  nur  zu  den  alten  Sprachen  hinzugenommen
  werden.  J.ehrer,  deren  l.ehrbefähigung  nicht  in  den
alten  Sprachen  wurzelt,  haben  in  Bayern  und  Württemberg  an  den
Gelehrtenschulen  noch  gegenwärtig  lediglich  den  Charakter  von  lach-Ichrern
  behalten,  die  zur  Führung  der  Klassen  und  zur  Leitung  dieser
Anstalten  nicht  als  berufen  gelten.  Anderseits  ist  Fürsorge  getroffen,
clat3  die  „Llumanisten“  als  hierzu  Berufene  dem  „realistischen“  Unterricht
  nicht  fremd  gegenüberstehen:  in  Bayern  durch  die  Verpflichtungg
zum  llören  mindestens  eines  mathematischen  oder  naturwissenschaftlichen
  Kollegs,  und  in  Württemberg  durch  die  ihnen  nahegelegte  und
teilweise  crleichterte  Ergänzungsprüfung  in  realistischen  Fächern.
Mathematiker,  Natunvissenschafter  und  Neuphilologen  mit  geringerer
Zeugnisnote  sollen  in  Bayern  an  den  Gymnasien  nur  in  Ermangelung
besserer  Kandidaten  zur  Verwendung  kommen,  können  dies  jedoch
ohne  Einschränkung  an  den  Industrie-  und  sechsklassigen  Realschulen.

Religionslehre  bildet,  abweichend  von  Preußen  und  Sachsen,  in
Bayern  und  Württemberg  keinen  Prüfungsgegenstand,  weder  in  der  allgemeinen,
  noch  in  der  Fachprüfung.  DerReligionsunterricht  wird  hier  zumeist
  von  Geistlichen  erteilt,  in  Württemberg  daneben  auch  von  theologisch
  geprüften  l.chrern  und  auf  der  Unterstufe  von  den  Kollaboratoren.

In  Leipzig  und  Gießen  gibt  es  ordentliche  Professuren  der
Pädagogik,  an  den  anderen  deutschen  Universitäten  sind  Honorarund
  außerordentliche  Professoren  hierfür  bestellt,  oder  sic  wird  von
den  Philosophen  mit  übernomnien.