Die  L.ehrerschaft  der  höheren  Schulen.  31

Das  Lehramt.

I.

Preußen.  Nach  cerlangter  Anstellungsfähigkeit  hat  jeder  Kandidat,
der  eine  Anstellung  im  höheren  preußischen  Schuldienst  zu  erhalten
wünscht,  sich  zur  Aufmahme  in  die  Anciennitätsliste  eines
Provinzial-Schulkollegiums  zu  melden.  Jedes  Schulkollegium  führt
eine  allgemeine  und  eine  nach  Gruppen  der  Hauptlehrfächer  angelegte
L.iste.

Die  Kandidaten  stehen  zur  Verwendung  der  Behörde  behufs
Übernahme  einer  kommissarischen  Beschäftigung.  Im  Falle  sie  eine
solche  ohne  genügenden  Grund  ablehnen,  werden  sie  um  ein  Halbjahr
  in  der  Liste  zurückgesetzt  und  können  in  Wicderholungsfalle  in
ihr  gestrichen  werden.  Kandidaten,  welche  eine  kommissarische
Beschäftigung  von  längerer  Dauer  an  nicht  unter  Staatsverwaltung
stehenden  Anstalten  annehmen,  werden  bei  der  Wiederaufnahme  in
die  Liste  ans  Ende  ihres  Jahrgangs  gestellt.

Für  allen  behördlich  genehmigten  Vertretungsunterricht  wird
cine  Vergütung  nach  feststehenden  Sätzen  entrichtet.

Die  Vercidigung  erfolgte  früher  erst  mit  der  festen  Anstellung;
nach  einer  Ministerialverfügung  von  1897  findet  sie  dagegen  Jetzt  schon
bei  Beginn  des  ersten  vergüteten  l.chrauftrags  nach  cerlangter  Anstellungsfähigkeit
  statt.  In  der  Zwischenzeit  von  der  Zuerkennung
der  Anstellungsfähigkeit  bis  zur  festen  Anstellung  führen  die
Kandidaten,  soweit  sie  an  höheren  Schulen  beschäftigt  sind,  die  Bezeichnung
  Wissenschaftlicher  Hilfslehrer.

Bei  den  vom  Staate  zu  besctzenden  Stellen  erfolgt  die  feste  Anstellung
  grundsätzlich  nach  der  Reihenfolge  in  der  Anciennitätsliste.
Jedoch  erleidet  dieser  Grundsatz  überall  da  Ausnahmen,  wo  die
Konfession,  das  Unterrichtsbedürfnis  nach  bestimmten  L.chrbefähigungen,
die  bessere  praktische  Bewährung  eine  maßgebende  Beachtung  erfordern.
  Patronate  von  Anstalten,  die  einen  staatlichen  Bedürfniszuschuß
  erhalten,  haben  unter  den  sechs  ältesten  nach  ihren  Lehrbefähigungen
  in  Betracht  kommenden  Kandidaten  die  Wahl.  Ganz
frei  hierin  sind  die  Patronate  der  ohne  Staatszuschuß  sich  erhaltenden
Anstalten.

Sollen  Geistliche,  die  die  Anstellungsfähigkeit  als  Oberlehrer
nicht  besitzen,  in  eine  Religionsichrerstelle  eintreten,  so  ist  zuvor
darüber  an  den  Minister  zu  berichten.