32  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Die  drei  außerpreußischen  Königreiche  kennen  eine  für  die
Anstellung  maßgebende  Anciennitätsliste  der  Kandidaten  nicht.

In  Sachsen  unterscheidet  man  ständige  und  nichtständige
wissenschaftliche  Lehrer.  HIHilfslehrer  heißen  hier  nur  die  Kandidaten,
die  ınit  einer  geringen  Stundenzahl  gegen  Stundenhonorare  oder
monatliche  Remuneration  beschäftigt  .sind.  Die  vollständig  bcschäftigten
  Kandidaten  dürfen  sich  Gymnasial-,  Realgymnasialusw.
  I.chrer  nennen.  Nicht  ständige  Lchrer  stehen  gesetzlich  auf
dreimonatliche  Kündigung.  Kandidaten  der  Theologie  bedürfen  zur
Bekleidung  von  Religionslehrerstellen  keiner  Prüfung  für  das  höhere
l.chrantt.

Die  Vereidigung  erfolgt  beim  erstmaligen  Eintritt  in  cine
ständige  Stelle.  Ist  die  Übernahme  von  Religionsunterricht  in  Aussicht
  genomnien,  so  tritt  das  Gelöbnis  konfessioncller  Treue  hinzu.

In  Württemberg  verwendet  man  die  Kandidaten  nach  der
zweiten  Dienstprüfung  bis  zur  Anstellung  als  Hilfslehrer,  Gymnasialvikare
  und  Amtsverweser.  Letzteres  ist  die  Bezeichnung  für
Vertreter  während  der  Erledigung  einer  Lehrstelle  oder  einer  längeren
Behinderung  ihres  Inhabers;  die  Gymnasialvikare  sind  bestimmten
Anstalten  für  jede  erforderlich  werdende  vorübergehende  Vertretung
überwiesen,  den  Hilfsichrern  wird  der  Unterricht  in  neuerrichteten
Klassen  unständiger  Art  übertragen.

Die  Hilfsichrer  in  Bayern  führen  allgemein  den  Namen
Assistenten  und  sind  in  „nichtpragmatische‘“  Gehaltsstufen,  die
sich  nach  der  Dauer  ihrer  Dienstzeit  bemessen,  eingeteilt.

Hessen  cigentümlich  ist  die  Bezeichnung  der  Kandidaten  im
Vorbereitungsdienst  als  Lehramtsakzessist  und  zwischen  diesem  und
der  festen  Anstellung  als  Lehramtsassessor.

Wiceweit  auch  Rechte  Dritter  bei  der  festen  Anstellung  mit
in  Betracht  kommen,  die  letzte  Entscheidung  hierüber  hat  in  allen
deutschen  Bundesstaaten,  Mecklenburg  z.  T.  ausgenomnien,  die  Staatsregierung
  und  mit  derselben  Ausnahme  besteht  allgemein  der  Grundsatz
  zu  Recht,  daß  die  Berufung  ins  Lehramt  nicht  auf  Kündigung
oder  Zeit  geschicht.  Nur  die  festgesetzte  Altersgrenze,  vorher  eintretende
  Dienstunfähigkeit  oder  eine  Verurteilung  im  Disziplinarverfahren
  können  ein  unfreiwilliges  Ausscheiden  aus  dem  Anit  herbeiführen.
  Kine  Versetzung  in  ein  gleichwertiges  anderes  Lehramt  ist
dagegen  im  Interesse  des  Dienstes  überall  in  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  vorgesehen.