Die  Lehrerschaft  der  höheren  Schulen.  33

Preußen.  Die  Ernennung  oder  Bestätigung  der  Direktoren
an  neun-  und  sechsklässigen  höheren  Schulen  erfolgt  durch  den
König,  die  der  Oberlehrer  durch  die  Provinztalschulkollegien.  Alle
festangsestellten  wissenschäftlichen  L.chrer  der  höheren  Schulen  führen  die
Amtsbezeichnung  Oberlehrer.  Bis  zu  einem  Drittel  aller  Oberlehrer
im  Staate  wird  jedem  von  ihnen  der  Regel  nach  der  Charakter  als
Professor  vom  Minister  verlichen.

Die  Direktoren  der  Vollanstalten  sind  Räte  vierter  Klasse
und  stehen  den  ordentlichen  Professoren  der  Universitäten  im  Range
eleich,  den  Direktoren  der  Nichtvollanstalten  und  den  Professoren
pflegt,  sofern  sie  12  Dienstjahre  seit  ihrer  ersten  festen  Anstellung
zurückgelegpst  haben,  der  persönliche  Rang  als  Räte  vierter  Klasse
vom  Könige  beigelegt  zu  werden.

Alle  staatlichen  Direktoren  und  Oberlehrer  sind  unmittelbare,
die  nichtstaatlichen  mittelbare  Staatsbeamte.

Die  Disziplinarbehörde  für  die  Direktoren  ist  der  Disziplinargerichtshof
  für  nichtrichterliche  Beamte,  die  für  die  Oberlehrer  das
zuständigre  Provinzialschulkollegium.

Sachsen.  Die  Ernennung  zum  Direktor  oder  zum  Professor
bleibt  dem  König  vorbehalten.  Die  Ernennung  zun  Oberlehrer  ist
nicht  unmittelbar  mit  der  Anstellung  als  ständiger  Lehrer  verbunden,
sondern  erfolgt  durch  besondere  Ministerialverfügung,  teilweise  erst
einige  Jahre  nachher.  Staatsdiener  im  Sinne  des  Gesetzes  sind  die
l.chrer  der  höheren  Schulen  nicht,  doch  sind  die  Direktoren  und
Professoren  in  die  Hofrangordnung  eingereiht.  Die  Rektoren
der  beiden  Fürsten-  und  Landesschulen  zu  Meißen  und  Grimma
folgen  den  ordentlichen  Professoren  der  Universität  Leipzig  in  derselben
  Klasse  und  Abstufung,  hinter  jenen  die  übrigen  Dircktoren,
die  Professoren  gehören  einer  tieferen  Äbstufung  derselben  Klasse  an.
Für  alle  gleichmäßig  ist  die  Disziplinarbehörde  erster  Instanz  dic
Disziplinarkammer,  die  zweiter  der  Disziplinarhof.

Württemberg.  Für  die  Leiter  der  höheren  Schulen  hat  sich
hier  allgemein  die  alte  Amtsbezeichnung  Rektor  erhalten.  Die
akademisch  gebildeten  Lehrer  gliedern  sich  in  die  beiden  Abteilungen
der  Professoren  und  der  Oberpräzeptoren  und  Oberreallchrer.
Die  Kollaboratoren  der  unteren  Klassen  sind  nicht  akademisch  gebildet.
Die  Ernennung  oder  Bestätigung  im  ganzen  Bereich  des  höheren
l.chrerstandes  erfolgt  durch  den  König  auf  Vorschlag  der  Kultministerialabteilung.
  Die  Einordnung  in  die  staatliche  Rangordnungs
durchläuft  die  Rangstufen  VI  bis  VII.

Das  Unterrichtswesen  im  Deutschen  Reich,  Il,  3