34  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Bayern.  Auch  hier  ist  der  alte  Name  der  Rektoren  für  die
l.eiter  der  höheren  Schulen  in  Übung  geblieben;  an  den  kleinen
Lateinschulen  heißen  sie  Subrektoren.  Die  Rektoren  stehen  im
Range  der  Regierungsräte  und  Landgerichtsdirektoren.  Die  oberen
wissenschaftlichen  I.chrer  an  den  Gymnasien  führen  die  Amtsbezeichnung
  Gymnasialprofessor,  die  unteren  Gymnasiallehrer,  an  den
Industrieschulen  Professor  und  L.ehrer,  an  den  Progymnasien  Gymnasiallehrer,
  an  den  Lateinschulen  Studienlehrer,  an  den  Realschulen
  Reallehrer.  Die  Professoren  haben  gleichen  Rang  mit  den
landgerichtsräten,  die  Gymmasiallehrer,  Studienlehrer  und  Reallchrer
mit  den  Amtsrichtern.  Durch  neuere  Ministerialentschließungen  abgeändert,
  besitzt  das  Uniformregulativ  für  Lyzeal-,  Gymnasial-  und
Realinstitutsvorstände  und  Professoren  von  1811  noch  gegenwärtig
Geltung.

I.

Die  Pflichtstunden  betragen  in  Preußen  seit  Ostern  1903
für  Oberlehrer  mit  einem  Besoldungsdienstalter  von  mindestens
24  Jahren  wöchentlich  20,  von  12  Jahren  22,  für  die  übrigen  24.

Nach  den  vormaligen  Bestimmungen  waren  die  ältere  Hälfte  «ler
Oberlehrer  an  den  Vollanstalten  und  das  ältere  Viertel  an  den  Nichtvollanstalten
  zu  22,  die  anderen  zu  24  Wochenstunden  verpflichtet.

In  Sachsen  ist  die  gesetzliche  Höchstzahl  für  alle  Oberlehrer
34  Stunden,  ebenso  hoch  ist  die  für  die  Professoren  in  Württemberg,
wo  sie  bei  den  Oberpräzeptoren  und  Oberreallehrern  bis  zu  30  ansteigen
  darf.  Bayern  fordert  20  und  22  Stunden,  unterscheidet  jedoch
hierbei  nicht  sowohl  nach  dem  Dienstalter  als  nach  l.chrern,  welche
hauptsächlich  in  den  fünf  oberen  Klassen  beschäftigt  sind,  und
denen,  welche  ihre  Hauptaufgabe  in  den  vier  untersten  Klassen  zu
lösen  haben.

In  allen  Staaten  bestehen  Verordnungen,  wonach  aus  besonderen
Gründen  eine  Herabsetzung  der  Stundenzahl  an  ganzen  Anstalten
oder  bei  einzelnen  I.chrern  statthaben  kann.

Auch  für  die  Anstaltsleiter  finden  sich  meist  bestimmte  Llöchstzahlen
  angegeben,  doch  ist  hier  je  nach  dem  Umfange  der  Verwaltungsgeschäfte
  cin  mehr  oder  weniger  erhebliches  Herabgchen
darunter  die  Regel.

Die  von  dem  höheren  Lchrerstand  dem  Dienst  zu  widmende
Zeit  ist  mit  der  Pflichtstundenzahl  nur  zu  einem  Teil  bezeichnet.
l.ässt  sich  auch  der  Zeitaufwand  für  Korrekturen  und  Vorberei-