Die  Lehrerschaft  der  höheren  Schulen.  35

tungen  nicht  zahlenmäßig  für  die  Gesamtheit  angeben,  da  die  Verschiedenheit
  hierbei  je  nach  der  Klassenstufe  und  der  Schülerzahl  zu
groß  ist,  so  ist  es  doch  eine  Tatsache,  daß  er  neben  den  Lchrstunden
  eine  beträchtliche  Zahl  wöchentlicher  Arbeitsstunden  erfordert.

Die  Dienstvorschriften  für  die  Leiter  und  IT.chrer  weisen  in
ihrem  Umfang  eine  große  Ungleichheit  in  den  verschiedenen  deutschen
Bundesstaaten  auf.  Am  ausführlichsten  sind  sie  in  Preußen  gehalten,
wo  sie,  nach  Provinzen  verschieden,  von  den  einzelnen  Provinzialschulkollegien
  erlassen  worden  sind  und  in  vielen  Punkten  voneinander
  abweichen.  Ganz  kurz  und  allgemein  lauten  sie  dageren  in
Sachsen.

Die  nichtgeschriebene,  aber  allen  Einzelbestimmungen  überall
zugrunde  liegende  Vorschrift  bleibt  bei  alledem  aber  doch  die
wichtigste  und  mäfßgcbendste:  der  Lehrer  hat  mit  Aufbietung  seiner
besten  Kraft  dafür  zu  sorgen,  daß  seine  Schüler  das  ihnen  gesteckte
l.ehrziel  gut  erreichen.

Zu  den  Rechten  des  I.chrers  gehört  sein  Anteil  an  der  Strafwewalt.
  Die  Grenze,  innerhalb  deren  er  sie  selbständig  ausübt,  wird
durch  die  allgemeinen  behördlichen  Bestimmungen  gezogen.  Die
schwereren  Freiheitsstrafen  unterliegen  der  Bestätigung  des  Direktors.
Fine  Entfernung  von  der  Anstalt  kann  nur  von  dem  gesamten
stimmberechtigten  T.chrerkollegium,  und  von  diesem  mancherorten
auch  nur  mit  Zweidrittelmehrheit,  verfügt  werden.

Verfügungen  der  Unterrichtsverwaltungen  und  die  Schulordnungren
der  einzelnen  Anstalten  enthalten  Festsetzungen  darüber,  wieweit  das
Recht  des  Klassenführers  (Ordinarius,  Klassenlehrer)  zu  Beurlaubungen
  der  Schüler  geht,  und  wieweit  der  Dircktor  hierin  zuständigr
  ist.

Wie  auch  in  mehrfacher  Hinsicht  die  Vorschriften  über  das  bei
den  Versetzungen  zu  beobachtende  Verfahren  voncinander  abweichen,
  eine  Mitwirkung  an  der  Entscheidung  ist  den  am  wissenschaftlichen
  Unterricht  beteiligten  Lehrern  der  Klasse  überall  gewahit.
Der  allgemeinen  Übung  entspricht  es,  daß  die  Entscheidung  über  die
Versetzuug  durch  Beschlußfassung  der  Klassenlchrerschaft  erfolgt.
Auch  da,  wo  formell  diese  Beschlußfassung  nur  die  Geltung  eines
Gutachtens  für  die  Entschließung  des  Direktors  besitzt,  gilt  als
Regel,  dafs  nach  dem  Beschluß  verfahren  wird  und  der  Direktor  sich
darauf  beschränkt,  soweit  erforderlich,  seine  Stimme  mit  ins  Gewicht
fallen  zu  lassen.  Andererseits  steht  ihm  wie  bei  allen  anderen  Beschlüssen
  allenthalben  das  Recht  zu,  die  Ausführung  zu  beanstanden

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