36  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

und  die  Entscheidung  der  vorgescetzten  Behörde  darüber  herbeizuführen.
Ähnlich  wie  bei  der  Versetzung  verhält  es  sich  ınit  der  Verteilung
der  Rechte  bei  der  Feststellung  der  allgemeinen  Urteile  auf  den
jährlich  in  bestimmter  Zahl  ausgestellten  Zeugnissen,  während
die  Beurteilung  der  Leistungen  in  den  einzelnen  Fächern  den  mit
dem  Unterricht  darin  betrauten  Lehrern  zusteht.  Gesetzlich  festumschrieben
  sind  überall  die  Rechte,  welche  die  L.eiter  und  L.ehrer  als
Mitglieder  der  Prüfungskommissionen  für  die  Reife-  und  andere
Schlußprüfungen  besitzen.

Durch  die  Berechtigungen,  welche  der  Staat  von  der  Frreichungr
  bestimmter  Klassenstufen  und  dem  Bestehen  von  Prüfungen
abhängig  macht,  beteiligt  er  die  I.chrerschaft  der  höheren  Schulen
Deutschlands  an  der  Entscheidung  über  die  Verleihung  wichtiger
staatlicher  Rechte.

Eine  rechtlich  scharfe  Abgrenzung  für  alle  einzelnen  im  Lehrerrat
(Konferenz,  Konvent)  zu  verhandelnden  Angelegenheiten  zwischen  den
Befugnissen  des  Lehrerkollegiums  und  des  Anstaltsleiters  findet  sich
nirgends  durchgeführt  und  wäre  auch  nicht  durchführbar.  Über  allgscmeme
  Richtlinien  ist  hierbei  kein  Staat  hinausgegangen,  wobei  hier
dem  Direktor,  dort  dem  I.chrerkollegium  mehr  eingeräumt  ist.  In
Wirklichkeit  besitzt  die  Lehrerschaft  in  jedem  Lichrerrat  soviel  Finfluß
  und  Macht,  wie  es  ihrer  geistigen  Bedeutung  und  schulmännischen
  Erfahrungs  entspricht.  Im  übrigen  steht  ja  auch  jedem  Lehrerkollegium
  das  Recht  zu,  bei  Meinungsverschiedenheiten  mit  dem  Direktor
  die  Entscheidung  der  vorgesetzten  Behörde  anzurufen.  Wo
aber  etwa  eine  dahingehende  Stimmung  andauernd  platzgegriffen
hätte,  da  hilft  nur  ein  Personenwechsel  der  einen  oder  der  anderen
Art,  indem  eine  erste  Bedingung  für  die  gedeihliche  Leitung  einer
Anstalt,  das  Anschn  ihres  L.eiters,  fchlte.

Die  Notwendigkeit,  eine  ausreichende  Schreibhilfe  für  die
Direktoren  und  Öberlehrer  bereitzustellen,  ist  jetzt  so  ziemlich  allgemein
  anerkannt.  Teils  sind  hierzu  Sekretäre  den  höheren  Schulen
beisegreben,  teils  den  Direktoren  eine  Pauschsumme  zur  Verfügung
gestellt  worden.  An  den  preußischen  Staatsanstalten  wird  diese  mit
50  Pfennig  jährlich  auf  den  Kopf  der  Schülerzahl  berechnet,  und
sind  damit  die  Direktoren  instand  gesetzt,  die  Kosten  nicht  nur  für
die  Abschriften  ihrer  eigenen  dienstlichen  Aktenstücke,  sondern  auch
für  die  ihrer  L.chrer  zu  bestreiten.

Das  Diensteinkommen  der  Dircktoren  höherer  Schulen  liegt
jetzt  m  Deutschland  innerhalb  der  Grenzen  von  ungefähr  4500  bis