44  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland.

Die  drei  skandinavischen  L.änder  bauen  auf  der  Volksschule
eine  einheitliche  Mittelschule  und  auf  ihr  eine  in  parallelen  Linien
aufsteigende  Oberschule  auf.

Bislang,  nach  der  Schulordnung  von  1878,  hatten  in  Schweden
die  neunklassigen  Lehranstalten  in  den  drei  untersten  Klassen  einen
einheitlichen  Lehrgang  ohne  Latein,  von  der  4.  Jahresklasse  an  eine
l.atein-  und  cine  Reallinie,  und  in  den  vier  oberen  Klassen  außerdem
eine  Teilung  der  Lateinlinie  in  eine  mit  und  ohne  Griechisch.  Tın
Mechrheitsboschluß  der  zur  Vorbereitung  wviner  Reform  eingesetzten
Königlichen  Kommission  zeichnet  als  neue  Ordnung  vor:  Es  sollen
die  höheren  Schulen  einerseits  aus  sechsklassigen  Realschulen  und
andererseits  aus  neunklassigen  Anstalten  bestehen,  deren  untere  fünf
Klassen  einen  einheitlichen  Iateinlosen  Lehrgang  haben,  und  deren
vier  obere  Klassen  in  zwei  Hauptlinien  eine  lateinische  und  cine  lateinlose,
  sich  teilen,  wobei  auf  den  beiden  obersten  Klassen  außer  der
Muttersprache  und  Religionslehre  in  der  Wahl  der  L.ehrfächer,  zu  denen
hier  Griechisch  zählt,  Freiheit  herrschen  soll.

Dänemark  hat  Ostern  1903  den  Anfang  mit  seiner  neuen  gegenwärtigren
  Schulverfassung  gemacht.  Auf  der  gemeinsamen  Volksschule
baut  sich  eine  einheitliche  lateinlose  Mittelschule  von  vier  Jahrgängen
auf,  auf  dieser  eine  dreiklassige  Oberschule  mit  einer  altsprachlichen,
einer  neusprachlichen  und  einer  mathematisch-naturwissenschaftlichen
Linie.

Dieselbe  Stufenfolse,  Volksschule,  vierjährigge  Mittel-  und  dreijährige
  Oberschule,  hat  Norwegen  schon  seit  1896.  Hier  fehlen  nun
aber  Griechisch  und  Latein  auch  auf  der  Oberschule  im  alleemeinen  L.ehrplan,
  der  nur  zwei  latemlose  Linien,  cine  neusprachliche  und  eine
mathematisch-naturwissenschäftliche,  aufweist.  Eine  Beibehaltung  des
Unterrichts  im  Latein  kann  an  einzelnen  Schulen  bis  auf  weiteres
zugelassen  werden,  bedarf  aber  der  Genehmigung  des  Storthings.

I;cht  germanische  Züge  sind  in  diesen  nordischen  Schulverfassungen
zu  erkennen.  Durch  Ländesgesetz  sind  sie  zustande  gekommen,  auf
das  Volksganze  ist  in  ihnen  der  Blick  gerichtet,  den  Weg  zu  dem
‚ls  notwendig  erkannten  Ziel  bahnen  ste  nit  entschlossener  Hand.

In  Deutschland  setzte  die  Reformbewegung  nach  der  Gründung
des  Reiches  mit  allem  Nachdruck  em.  Außer  den  allgemeinen
Ursachen  hierzu,  die  Deutschland  mit  dem  Ausland  teilte,  wirkte  bei
uns  das  Verlangen  mit,  dem  Deutschbewnßtsein  cine  kräftige  Förderung
durch  die  Schule  zu  verleihen.  Der  Unterricht  in  der  deutschen
Sprache,  Literatur,  Geschichte  sollte  zu  einer  entscheidenden  Be-