46  Grundzüge  der  Verfassung  des  höheren  Schulwesens  in  Deutschland

Widerspruch,  und  auch  an  den  leitenden  Stellen  erblickte  man  in  dem
nun  Bestehenden  noch  keinen  Abschluts  auf  längere  Dauer.

Am  meisten  befriedigt  von  den  1802er  L.chrplänen  konnten  der
1986  begründete  Kinheitsschulverein  und  seine  Anhänger  sein.
Das  Gymnasium  hatte  seine  Vorrechte  behalten  und  sich  neuzeitlich
vegjüngt.  Die  Realgymnasien  waren  mit  der  llerabsetzung  des
Latein  zu  einem  Nebenfach  in  ihrem  Wettbewerb  um  Gleichberechtigung
  weit  zurückgedrängt  worden:  den  lateinlosen  Realschulen
stand  ein  kräftiges  Wachstum  in  sicherer  Aussicht.  So  durfte  denn
der  Verein  seme  Aufgabe  im  wesentlichen  als  erfüllt  anschen  und
löste  sich  noch  im  Jahre  1801,  als  die  Entscheidungen  über  das
Neue  schon  feststanden,  auf.

Die  altgymnasiale  Partei  empfand  die  Wendung  der  Dinge
als  eine  schwere  Niederlage.  Um  einer  weiter  fortschreitenden  Abwandelung
  des  Altgymnastums  Einhalt  zu  tun  und  das  Verlorene
wiederzugewinnen,  bildete  sich  noch  während  der  Tagung  der  Dezemberkonferenz
  der  „Gymnastalverein“  und  schuf  sich  im  „Humanistischen
  Gymnasium‘  sein  von»  Direktor  Uhlig  herausgegebenes
Vereinsorgan.  Außer  sonstigen  Gesinnungsgenossen  stand  die  große
Mehrzahl  der  Altphilologen  zum  Gymmnasialverein.  Die  sie  beherrschende
  Stimmung  fand  ihren  bezeichnendsten  Ausdruck  in  Direktor
Oskar  Jägers  der  29.  Versammlung  Rheinischer  Schulmänner  in  Cöln
1892  zugerufenem:  „Pugna  magna  vict!  sumus,  Quirites!“  Nicht  alle
jedoch,  die  mit  ihm  so  dachten,  hätten  wie  er  sogleich  hinzuzufügen
vermocht:  „Nun,  meine  Herren,  man  kann  sehr  pessimistisch  in  der
Beurteilung  der  Dinge  sein,  aber  wo  es  ums  Handeln  gilt,  da  ıst  nur
die  optimistische  Anschauung  am  Plätze."

Unleugbar  bestand  zwischen  den  L.chrplänen  von  1892  und  der
mit  ihnen  zugleich  veröffentlichten  Reifeprüfungsordnung  ein  Mitsverhältnis
  im  lateinischen.  Jene  begründeten  den  ganzen  Unterricht
auf  die  Lektüre  und  betonten  das  Übersetzen  ins  Deutsche,  und
diese  forderte  als  einzige  schriftliche  Prüfungsaufgabe  eine  Übersetzung
  ins  Lateinische.  Wieviel  folgerichtiger  wäre  es  gewesen,  in
der  Prüfung  entweder  cbenfalls  eine  Übersetzung  ins  Deutsche  zu
verlangen,  oder  eine  lateinische  Inhaltsangabe  über  Gelesenes,  wie
solche  als  regelmäßige  Klassenarbeiten  für  die  Oberstufe   vorgeschrieben
  waren.  Die  Hinübersetzungen  hätten  dann  freilich  auch
in  der  Klasse  den  Inhaltsangaben  weichen  müssen.  Hlerübersetzungen,
Hinübersetzungen  und  Inhaltsangaben  nebenemander,  und  alles  dreies
wieder  neben  der  L.cktüre  her,  das  hei  sich  nicht  in  den  sechs